Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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tigung ihrer eigentlichen Dienst-Obliegenheiten geschehen kann, auch mit der Er- 
hebung und Kontrole Großherzoglich privativer Steuern, imgleichen der Chaussee- 
und Wegegelder zu beauftragen. 
Artikel 19. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthume Luxemburg 
begangenen Zollvergehen erfolgt, in sofern dabei nicht ein administratives Ver- 
fahren eintritt, von den Großherzoglichen Gerichten. 
Artikel 20. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über 
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Luremburgischen Gerichten verurtheilten 
Personen bleibt Seiner Majestät dem Könige Großherzog vorbehalten. 
Artikel 21. 
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche 
Preußen nebst dem mit ihm zu einem Jollvereine verbundenen Staaten, und dem 
Großherzogthume Luxemburg, eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Ertrag dieser Ein- 
künfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 22. 
Die beiderseitigen hohen Kontrahenten sind dahin übereingekommen, daß 
Dieselben sogleich nach Auswechselung der Ratifkations-Urkunden sich über den- 
senigen Grenzverkehr und dessen Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem 
Großherzogthum Luxemburg einerseits und dem in Gemähheit des Traktats vom 
19. April 1839. dem Königreiche Belgien verbliebenen Theile des gedachten 
Großherzogthums andererseits, bestehr, während Seine Majestät der König von 
Preußen außerdem erkldren, daß Allerhöchstdieselben die Absicht haben, alles Mög- 
liche zu thun, um, wenn das Königlich Belgische Gesetz vom 6. Juni 1839. 
etwa aufgehoben werden sollte, die Luxemburger Unterthanen rücksichtlich der ihnen 
aus einer solchen Aufhebung erwachsenden Machtheile zufrieden zustellen. Und da 
Seine Majestät der König Großherzog den Wunsch gedußert haben, daß die An- 
zahl und die Dauer der Dienstzeit der im Großherzogthume Luremburg anzustellenden 
Königlich Preußischen Douanen-Beamten möglichst beschränkt werde, so wollen 
Seine Majestät der König von Preußen diesem Wunsche entsprechen, insoweit 
alo dies mit dem Dienste und der Organisation des Zollvereins vereinbar ist. 
Artikel 23. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags, welcher mit dem 1. April 1842. 
zur Ausführung gebracht werden soll, wird bis zum letzten März 1846. festge- 
setzt.
	        
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