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(Nr. 2261.) Verordnung über die Aufhebung der dem Gesetze vom 31. Mäörz 1S.- wegen
Einführung kürzerer Verjährungsfristen, sowie den 488. 54. und 55. Tit. 6.
Th. I. Allg. Landrechts und der Deklaration vom 31. März 4#5 ventgegen-
stehenden provinziellen und statutarischen Bestimmungen. Vom 15. April 1842.
ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen:
in Erwägung, daß diesenigen Rücksichten, aus welchen das Gesetz
wegen Einfährung kürzerer Verjdhrungsfristen vom 31. März 1838.
und die Deklaration des d. 54. Tu. 6. Th. I. des Allgemeinen Land-
rechts von demselben Tage (Gesetzsammlung S. 249. und S. 252.)
erlassen worden ist, auch auf diesenigen Landestheile Anwendung finden,
in welchen neben dem Allgemeinen Landrechte provinzielle und statutarische
Vorschriften gelten,
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhörung Unserer gerreuen
Stände der betheiligten Provinzen, was fol gt:
Alle dem Gesetze wegen Einfüprün kürzerer Verjährungsfristen vom
31. März 1838. und den im 5. 4. desselben bestängeen allgemeinen Gesetzen, so
wie den . 54. und 55. Tit. 6. Th. J. des Allgemeinen Landrechts und der
sich hierauf beziehenden Deklaration vom à1. März 1838. entgegenstehende pro-
vinzielle und staturarische Bestimmungen, sie mögen längere oder kürzere Ver-
saährungsfristen enthalten, werden hierdurch ausgehoben. Statt derselben kommen
von jetzt an das Gesetz vom 31. März 1838., die 90. 54. und 55. Tit. G. Th. I.
des Allg. Landrechts und die Deklaration vom 31. März 1838 zur Anwendung.
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Gegen Forderungen, hinsichtlich deren nach den bisherigen provinziellen
oder statutarischen Bestimmungen längere Verjährungsfristen statt fanden,
und die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung bereits fadllig waren, können
die in den 96. 1. und 2. des Gesetzes vom 31. März 1838. vorgeschriebenen
kürzeren Fristen nur vom letzten Dezember 1842. an gerechner werden. Außer-
dem bewendet es überall bei den Bestimmungen des #. 7. des Gesetzes vom
31. März 1838. In Ansehung derfenigen Forderungen hingegen, bei welchen
bisher eine kürzere Verjährungsfrist statt sand, die zur Zeit der Publikation
dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist, finden die Vorschriften dieser Ver-
ordnung überall sofort Anwendung, ohne daß die Verfährung von Neuem an-
gefangen zu werden brauchr.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. April 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother.
Gr. v. Alvensleben. Frh. v. Werther. Eichhorn. v. Tohile.
v. Savigny. Gr. zu Stolberg.