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(Nr. 2264.) Reglement für die Feuersozietät des gesammten platten Landes der Provinz
Schlesien, mit Einschluß der im Sorauer Kreise belegenen Dörfer Haasel
und Zilmsdorf. Vom 6. Mai 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2.
haben zur Begründung einer besseren Einrichtung des Immobiliar-Feuer-Ver-
sicherungswesens in der Provinz Schlesien, der Erkldrung Unserer zum sechsten
Provinzial-Landtage versammelt gewesenen getreuen Stände des Herzogthums
Schlesien, der Grasschaft Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz gemäß,
beschlossen, für das gesammte platte Land der gedachten Provinz eine gemein-
shessie Feuer-Persicherungs-Sozietät zu bilden, und verordnen demnach,
wie folgt.
8. 1.
Gegenwärtige Feuer-Versicherungs--Sozietaͤt umfaßt das gesammte ngemmelne Be
platte Land der Provinz Schlesien, innerhalb des Ober-Präsidialbezirks dieser
Provinz, mit Einschluß der im Sorauer Kreise belegenen, aber zu dem Kom-
munal-Verbande der Ober-Lausitz gehörigen beiden Dörfer Haasel und Zilms-
dorf. Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige freiwillige VDersicherung
von Gebduden gegen Feuersgefahr gerichtet, und daher diese Gefahr dergestalt
gemeinschaftlich Ubernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechts-
verhältniß eines Bersicherers und eines Persicherten befindet, als Wersicherer
jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro ratn seiner Ver-
sicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist.
6G. 2 à.
Die sämmtlichen in der gedachten Provinz bisher bestandenen auf ge-
genseitige Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichteten Sozietchten
des platten Landes, mithin namentlich auch die Dominial-Feuer-Sozietät, 6r
go die Feuer-Sozietät in dem Markgrafthum Ober-Lausitz sollen ausgel
et werden.
*
. 2b.
Diese Aufloͤsung bezieht sich zwar im Allgemeinen auch auf diejenigen
etwa bisher bestandenen Sozierdten, welche bei Brandunfällen sich den gegen-
seitigen Schadenersatz nicht in Gelde, sondern durch Naturalhülfen an Bau-
fuhren, Strohlieferungen, Baumaterialien-Lieferungen u. s. w. mehr oder min-
der vollkommen leisten, dergestalt, daß auch diese (Vereine in der Regel Kraft
gegenwärtiger Verordnung erlsschen.
Wo inzwischen und soweit die gegenseitigen Konventionen dahin gehen
und resp. abgeändert und neu geschlossen werden möchten,
„daß sich die Nachbaren unter einander mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz
und dergleichen nicht umsonst, sondern gegen Bezahlung eines ange-
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