Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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6. 22. 
In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit kunstma- 
ßiger Genauigkeit eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichts- 
punkte aufgenommen werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Ma- 
terialpreise, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen 
Baumaterialien, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschädigung 
durch Feuer ausgesetzt sind, und zwar jederzeit als Baumaterialien, und der Be- 
trag der Baukosten festgestellt werden, welche nöthig sind, um das Gebaude auf 
dieselbe Art aufzubauen, wie es bisher gebaut war. 
*½ms 
Diese Taxe muß in doppelter Ausfertigung von dem kaxirenden Bau- 
beamten selbst vollzogen werden, über die dadurch festgestellte versicherungsfadhige 
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Geucr-Versicherung statthaft. 
.24. 
Sowohl bei der von dem Eigenthuͤmer selbst nach 88. 18. u. f. bestimm- 
ten Versicherungs-Summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu ach- 
ten, daß, wenn der Eigenthümer etwa freies Bauholz oder andere Baumateria- 
lien zu fordern Befugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. Da- 
gegen ist Derjenige, welcher das freie Bauholz oder Baumaterialien zu liefern 
verpflichtek ist, jederzeit berechtigt, solches besonders zu versichern. Dies darf jedoch 
aur bei derselben Versicherungs-Anstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst 
assozürt ist. 
(25. 
Uebrigens können so wenig die Bersicherungs-Summen, als die von 
den Abschätzungs-Kommissionen oder Baubeamten blos zum JZweck der Feuer- 
Versicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen oder 
Gemeinde-Abgaben und Lasten angewender, noch überhaupt wider den Willen 
der Grundbesttzer jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
8. 20. 
Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungs-Summen, um 
die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der 
versicherten Gebaäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich; die So- 
zietdt hat aber sederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln 
auf ihre Kosten vornehmen und, falls sich der Eigenthümer der von der So- 
zietädt für nöthig crachteten Herabsetzung der Versicherungs-Summe weigert, 
eine Tare aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfähig blei- 
benden Summe feststellen zu lassen. Namentlich sind alle mit den Feuer-So- 
zietäts-Angelegenheiten beauftragten Beamten verpflichtet, beim Verfall der Ge- 
bdude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunchmen pflege, 
ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungs-Summe 
neme den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände 
übersteige. 
Aq ri. 
Iln der Regel kann Jeder die Versicherungs-Summe bis zu dem zu= Erböhung und 
ldsssgen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen Minderbe= Koruersetzun 
Jahrgang 1842. (Nr. 2261.) 21 trage rungssummen.
	        
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