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6. 22.
In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit kunstma-
ßiger Genauigkeit eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichts-
punkte aufgenommen werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Ma-
terialpreise, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen
Baumaterialien, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschädigung
durch Feuer ausgesetzt sind, und zwar jederzeit als Baumaterialien, und der Be-
trag der Baukosten festgestellt werden, welche nöthig sind, um das Gebaude auf
dieselbe Art aufzubauen, wie es bisher gebaut war.
*½ms
Diese Taxe muß in doppelter Ausfertigung von dem kaxirenden Bau-
beamten selbst vollzogen werden, über die dadurch festgestellte versicherungsfadhige
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Geucr-Versicherung statthaft.
.24.
Sowohl bei der von dem Eigenthuͤmer selbst nach 88. 18. u. f. bestimm-
ten Versicherungs-Summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu ach-
ten, daß, wenn der Eigenthümer etwa freies Bauholz oder andere Baumateria-
lien zu fordern Befugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. Da-
gegen ist Derjenige, welcher das freie Bauholz oder Baumaterialien zu liefern
verpflichtek ist, jederzeit berechtigt, solches besonders zu versichern. Dies darf jedoch
aur bei derselben Versicherungs-Anstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst
assozürt ist.
(25.
Uebrigens können so wenig die Bersicherungs-Summen, als die von
den Abschätzungs-Kommissionen oder Baubeamten blos zum JZweck der Feuer-
Versicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen oder
Gemeinde-Abgaben und Lasten angewender, noch überhaupt wider den Willen
der Grundbesttzer jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden.
8. 20.
Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungs-Summen, um
die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der
versicherten Gebaäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich; die So-
zietdt hat aber sederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln
auf ihre Kosten vornehmen und, falls sich der Eigenthümer der von der So-
zietädt für nöthig crachteten Herabsetzung der Versicherungs-Summe weigert,
eine Tare aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfähig blei-
benden Summe feststellen zu lassen. Namentlich sind alle mit den Feuer-So-
zietäts-Angelegenheiten beauftragten Beamten verpflichtet, beim Verfall der Ge-
bdude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunchmen pflege,
ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungs-Summe
neme den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände
übersteige.
Aq ri.
Iln der Regel kann Jeder die Versicherungs-Summe bis zu dem zu= Erböhung und
ldsssgen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen Minderbe= Koruersetzun
Jahrgang 1842. (Nr. 2261.) 21 trage rungssummen.