Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die 
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation einer 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht komperenten Ge- 
richtsbarkeit des andern Staates zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Er- 
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge- 
sprochene Erkenntniß in dem ardern Stgate als unguͤltig betrachtet. 
Artikel 5. 
er Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge- 
genee Be-richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil dieser Ge- 
richtsstelle nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch 
insofern es etwas gegen den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Un- 
kosten verfügt, in dem andern S'ae 9 rechtsguͤltig anerkannt und vollzogen. 
rtikel 6. 
Das uͤber die Klage kompetente Gericht ist auch zur Entscheidung uͤber 
jede, nach den Landesgesetzen zulaͤssige Widerklage befugt, mit alleiniger Aus- 
nahme der Realklagen, possessorischen Rechtsmittel und sogenannten actiones in 
rem seriptae, dafern sle eine, dem Gerichte der Vorklage nicht unterworfene 
unbewegliche Sache betreffen. 
Artikel 7. 
Trevekalions. Die Provokationsklagen (ex lege diflamari oder ex lege si contendat) 
Klagen. werden erhoben vor demsenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung 
des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem Gerichte be- 
sonders im Fall des Ungehorsams, ausgesprochene Semenz von der Obrigkeit 
des Provozirten als rechtsgültig und volssreckbar anerkannt. 
rtikel 8. 
Perlönlicher Der persoͤnliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
Gerichtsstanv. einem Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genom- 
men haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß 
die Unterthanen des einen Staares von den Unterthanen des andern Staates 
in der Regel und insofern nicht in nachstehend erwähnren Fällen spezielle Ge- 
richtestände konkurriren, nur vor ihrem resp. persönlichen Richter belangt wer- 
den dürfen. 
Artikel 9. 
Ob Jemand einen Wohrsitz in einem der kontrahirenden Sctaaten habe, 
ird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetz- 
lichem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von de 
Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet 
zu-
	        
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