Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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8. 42. 
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr 
auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da- 
durch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werthes, nach dem im 9. 22. 
aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden. 
d. 43. 
Dabei dient die der Versicherung des Gebaͤudes zum Grunde liegende 
Angabe der ständischen Abschätzungs-Kommission (§. 20.), oder die etwa vor- 
handene Tarc (6. 22.) des abgebrannten Gebadudes zur Grundlage, jedoch mit 
dem WVorbehalte, daß die etwa mangelnden Notizen durch den Augenschein, 
durch Zeugen oder sonst vervollständigt werden können. 
6. 44. 
Sobald ein Feuerschaden eingetreten ist, muß derselbe sofort dem Kreis- 
Feuer-Sozictäts-Direktor (nach F. 80.) angezeigt, und von diesem die Besichti- 
gung des Schadens sofort vorgenommen werden. Ueberzeugt sich derselbe, daß 
ein Totalschaden vorliegt, so hat derselbe bloß an Ort und Stelle eine Ver- 
handlung aufzunchmen, wodurch dieses Resultat sestgestellt wird. Handelt es 
sich aber von einer partiellen Beschädigung, so müssen von ihm bei der Scha- 
denbesichtigung außerdem noch Sachverständige zugezogen und von Letzeeren, 
nachdem solche mit dem Gesichtspunkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt 
wird, genau bekannt gemacht werden, die Abschatzung der Schadenquote sogleich 
an Ort und Stelle vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. In beiden 
4llen ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung zuzuziehen und mit 
einer Erklärung zu Protokoll zu vernehmen. 
6. 45. 
Bei dieser Verhandlung muß, jedoch in getrennter Form, zugleich von 
Amtswegen Alles, was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, 
dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen 
und andern Löschungshülfen, und über sonstige, die Sozictät nach Inhalt des 
gegenwärtigen Reglements angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu 
Protokoll verzeichnet, und jeder durch den Brand Beschädigte darüber, ob, wo 
und wie hoch er sein Immobiliar= Vermögen und sein Mobiliar gegen Feuer 
versichert habe, umständlich vernommen werden. Die Abschäátzungs-Kosten, 
welche die nach #. 44. zugezogenen Sachverständigen zu fordern berechtigt sind, 
trägt die Sozietct. 
8. 46. 
Die Brandschaden--Verguͤtigung wird für alle Beschädigung des ver- 
sicherten Gebaudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der 
Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Murh- 
willen, darin einen Unterschied macht. 
(. 47 
Wenn jedoch das Feuer von dem Bersicherten selbst vorsätzlich verur- 
sacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von ainem 
rit-
	        
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