Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Inbegriff der etwa noͤthigen Berichtigung der Werth-Deklaration und der Klas- 
sifzirung, vor Anfang des nächsten Eintritts-Termines gänzlich abgeschlossen wer- 
den kann, widrigenfalls die Wirkung des Vertrages bis zum Datum des Ge- 
nehmigungs-Reskripts der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion verschoben 
bleibt. In beiden Fällen (66. 83. und S#4.) muß jedoch die schließliche Geneh- 
ariasn binnen längstens drei Monaten nach der Anmeldung des Antrages 
erfolgen. 
6. 85. 
Die etwa nöthige ervollständigung oder Revisson der eingereichten Be- 
schreibungen oder etwanigen Tax-Aufnahmen müssen übrigens ordentlicher Weise 
binnen längstens sechs Wochen vor Eintritt des Aufnahme-Termins bewirkt und 
bis dahin überhaupr in den Kreisen alle Aufnahme-Geschäfte, vollständig zur 
Genehmigung der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion vorbereitet, abge- 
schlossen werden. 
S. 8SG. 
Bei bloßen Erhöhungen der Versicherungssummen kommt es darauf an, 
ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Tare oder Beschreibung, und 
des der letzteren angefügten Attestes zulassig sind und nachgesucht worden, oder 
ob es der erneuerten Genügung der Erfordernisse des §. 20. ff. bedarf. 
Im leteren Falle findet die Vorschrift der 956. 84. und 85. statt; solche 
Erhöhungen aber, die blos auf den Grund der schon vorhandenen Dokumente 
zu bewirken sind, ingleichen Heruntersetzungen der Versicherungssumme und gänz- 
liche Löschungen können, mit Beobachtung der Vorschrift des §. 80., noch bis 
sechs Wochen vor dem nächsten Ein= und Austritts-Termine rechtsgültig nach- 
gesucht und müssen bis dahin angenommen werden. 
8. 87. 
Alle Antraͤge auf Heruntersetzungen der Versicherungslumme und auf 
gänzliche Löschungen, welche nach Vorstehendem zu spaͤt eingehen, um noch für 
den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden im Zweiselsfall so an- 
gesehen, als ob sie im Laufe der nächstfolgenden Periode zur gehörigen Frist 
angebracht worden wären. 3 
. 88. 
Spätestens vier Wochen vor dem Ein= und Austritts-Termine müssen 
alle Derichte, Anträge und Beschreibungen oder Taren, welche die Kreis-Direkto- 
ren einzureichen haben, sowohl was die Eintragungen, als was die Löschungen 
betrifft, in den Händen der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion seyn. 
Die letztere muß dann vor allen Dingen diesenigen einzelnen Geschäfte, 
bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem nächsten 
Ein= und Austritts-Termine zu erledigen sind, Jhleunnet herausheben und des- 
halb das Nöthige verfügen. Bis zu diesem Zeitpunkt hin aber muß dieselbe 
die Berichtigung des Haupt-Lagerbuchs bewirken und jedem Kreisdirektor die 
betreffenden Ausfertigungen zugehen lassen. 
6. 80. 
Bei entstehenden Brandunfällen sind die Orts-Polizeibehörden verpflich- 
tet, dem Kreis-Land-Feuer-Sozieräts-Direktor längstens binnen 24 Stunden nach 
m-
	        
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