Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Dümpfung des Feuers von demselben, mit Bezeichnung der Nummer im Ka- 
taster, Nachricht zu geben. 
Der KreisLand/FeuerSoziet ts Direktor muß, sobald die Schaden-Auf- 
nahme nach §. 44. bewirkt worden ist, letztere in doppelter Ausfertigung an die 
Provinzial-Direktion einsenden, in deren Händen sich dieselbe innerhalb längstens 
vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden befinden muß. 
G. 91. 
Werden diese Fristen (96. 89. 90.) verabsdumt, und wird eine solche 
(Verabsaäumung auch nicht etwa durch Naturereignisse, z. B. Ueberschwemmung, 
tiesen Schnee und dergleichen gerechtfertigt, oder finden sich gegen die Schaden- 
Aufnahme Seitens der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion wesentliche 
Erinnerungen, denen nicht noch zu gehbriger Zeit vor Eintritt der ersten regle- 
mentsmäßigen Zahlungsfrist (§. 56.) abgeholfen werden kann, so ist der Sau- 
mige für die etwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und über- 
dem nach Umständen in eine zur Sozietätskasse fließende Ordnungsstrafe von 
Ein bis Zwanzig Thalern verfallen. 
6G. 92. 
Zur Einhebung der Feuer-Sozietäts-Beiträge erfolgt die Veranlagung 
und Feststellung halbsjährig nach Maaßgabe der 95. 28. und 20., unter Hinzu- 
rechnung eines verhältnißmáßigen Theils der Verwaltungs-Kosten, von der 
Provinzial-Direktion, welche davon die Kreis-Direktoren zur weiteren Zah- 
lungs-Aufforderung an die Ortschaften und zur Einziehungs-Anweisung an die 
Kreis-Rendanten benachrichtigt. 
Der W*““* — stellt nach dem jedesmali- 
gen Ausschreiben und nach dem Kreis-Kataster die Heberolle zusammen, und 
reicht solche der Provinzial-Direktion ein, welche dieselbe, als richtig und mit 
dem Hauptlagerbuche übereinstimmend, zu beglaubigen, alsdann aber dem Kreis- 
Direktor Behufs Aushäándigung an den Kreis-Rendanten zurückzusenden hat. 
d. 93. 
Uebrigens sind die Kassengeschaͤfte so zu betreiben, daß alle Geldsendun- 
gen zwischen der Hauptkasse und den Kreiskassen-Rezepturen möglichst vermie- 
den, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren angewiesen, und 
demnach von den letzteren an die erstere, soviel irgend thunlich, nur Quittungen 
über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen statt baaren Geldes eingesandt 
werden. 
"94. 
Zu diesem Zweck kann die Provinzial-Direktion auf die einzelnen Land- 
Feuer-Sozietäts-Kassen-Rezepturen nicht blos solche Zahlungen anweisen, die 
im Kreise, sondern auch solche, die an benachbarte Kreise zu leisten sind. 
* 
. 
Als bloße Einnahme-Kassen leisten uͤberhaupt die Kreis-Rezepturen 
alle Auszahlungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Haupctas 
(Nr. 2265.) au
	        
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