Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 141 — 
schadens uͤberhaupt als zur Sozietaͤt gehoͤrig zu betrachten, oder aber ihm 
überhaupt eine Brandschaden-Vergütigung zu versagen sey oder nicht? Doch 
versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fdllen ein Kompromiß auf schieds- 
richterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zuldssig ist. Der 
Gerichtsstand der Sozietät ist bei dem Ober-Landesgericht in Breslau. 
8. 111. 
Fuͤr alle uͤbrige Streitfaͤlle außer den vorstehend bezeichneten, namentlich 
bei Streitigkeiten uͤber die Aufnahme der Taxen, oder der Brandschaͤden, uͤber 
den Betrag der Feuer-Verguͤtigungs-Gelder, uͤber die Zahlungs-Modalitaͤten, 
über zu zahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche Rechts- 
weg nicht Statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei 
der Festsetzung der Provinzial-Land--Feuer-Sozietäts-Direktion nicht beruhigen 
will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf 
eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen, 
und auf dem gewählten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach 
nicht wieder davon abgegangen werden. 
112. 
Der Rekurs geht (nach 8. 108.) an das Ministerium des Innern und 
der Polizei, dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskraftige 
ist. Wer aber die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß 
die Berufung darauf binnen einer Präklusiv-Frist von sechs Wochen nach dem 
Empfange der Festsetzung der Provinzial-Land-Feuer-Sozietäks -Direktion bei 
der letzteren anbringen. 
8. 113. 
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern be- 
stehen, wovon einer als Obmann sfungirt. en ersten Schiedsrichter ernennt 
der mit der Sozietät in Streit befangene Incteressent, und den zweiten der 
Kreis-Direktor, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Einwoh- 
ner des Kreises, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Provinzial-Land-Feuer- 
Sozietät assoziirt, außer sedem nach den Gesetzen die Zeugniß-Glaubwürdigkeit 
beeinträchtigenden Verwandtschafts-Verhältnisse, sowohl untereinander, als mit 
den Provokanten, großjfährig und untadelhaften Rufes seyn müssen. Den dritten 
Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann eintrict, hat die Pro- 
vinzial-Direktion, und zwar lediglich aus der Zahl der in der Provinz mit Nich- 
ter-Eigenschaft angestellten Justiz-Beamten zu ernennen, und diesem liegt die 
Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob. 
6 114. 
Diese Verhandlung muß, zur Vermeidung der Nichtigkeit, ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Der Kreis-Direktor 
vertritt dabei die Sozietät. 
G 115. 
Den Spruch sällen die beiden ersten Schiedörichter; der dritte tritt nur 
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, 
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
(Nr. 2264.) 23• 8. 116.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.