Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen Beitraͤgen bis zum Ablaufe des Halb- 
Jahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abaͤnderung erleidet, und die 
Direktion ist überdem verpflichtet, den Fall zur ndheren Bestimmung darüber, 
ob Grund zur Kriminal-Untersuchung wegen intendirten Betrugs vorhanden sei, 
dem kompetenten Gerichte von Amtswegen anzuzeigen. Jedoch müssen auch in 
diesem Falle die angemeldeten Realberechtigten die Berücksichtigung finden, von 
der 8. 51. die Rede seyn wird. 
. 15. 
Zeit 5% Ein- Der Eintritt in die Sozietäk mit den davon abhängenden rechtlichen 
und Austritts. Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche ut 
zuldssig ut (5. 32) findet regelmäßig, wenn nicht ein anderes ausdrücklich in 
Antrag gebracht wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem Tagesbeginn des 1. Januar 
und 1. Juli jeden Jahres statt. Doch ist beides auch zu jeder andern Zeit ge- 
stattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Verpflichtung, den vollen Betrag, 
und zwar der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge für das laufende 
Halbjahr entrichten zu wollen, nachgesucht wird. Die rechtliche Wirkung des 
PVertrages beginnt im diesem Falle mu der Anfangsstunde desfenigen Tages, 
von welchem das Genehmigunge-Restkript der Städre-Feuer-Sozieräks-Direkrion 
daturt ist. 
Der Austritt aus der Sozietät, sowie die freiwillige Herabsetzung der 
Versicherungssumme, soweit solches sonst zulässig ist (Iö. 13. und 32.), findet 
sährlich ebenfalls nur zweimal, ndmlich mit dem Ablaufe des letzten Juni= und 
letzten Dezember-Tages statt; die nothwendige Heruntersetzung (F. 32.) je- 
doch trut sofort, nachdem sie festgestellt ist in ##irkung; jeder aber, der freiwillig 
oder unfreitwillig austritt, oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt wird, 
muß in allen Fallen, selbst wenn das versicherte Gebäude untergegangen ist, oder 
die Versicherungsfähigke verloren hat, die zeitherigen gesammten Beiträge noch 
für das laufende Halb#ahr entrichten. 
. 16. 
Hobe v Ver- Die Persicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der- 
larunge jenigen Theile des verstcherten oder zu versichernden Gebdudes, welche durch 
Feuer zerstört oder beschädigt werden können, niemals ubersteigen. Als nicht zer- 
Uörbar sind jedoch nur die Fundamente und die unter der Erde befindlichen 
Umfassungswände der Keller zu crachten. 
. 17. 
Mit Beobachtung dieser Beschraͤnkung aber haͤngt die Bestimmung der 
Summe, auf welche ein Gebaͤude-Eigenthuͤmer Versicherung nehmen will, ganz 
von seiner Entschließung ab, nur muß die Summe durch Dekaden abgerundet 
und theilbar seyn. 
Der im 8. 16. angeordneten Beschränkung ist sortan auch jeder städtische 
PHausbesitzer, der seine Gebdude anderswo als bei der Städte-Feuer-Sozierät 
bersichern läße, unrerworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzu- 
laͤssig ist. 
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Versicherten gegen diese Vor- 
schrift soll, außer der Zurückführung der Versicherungesumme auf den im . 16. 
be-
	        
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