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in Antrag gebracht wird, und falls solche Antraͤge bei den Gerichten beider Staa-
ten gemacht sind, entscheidet die Praͤvention uͤber die Kompetenz.
Der Antrag auf Konkurseroͤffnung findet nach erfolgter Einleitung eines
erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem der
letztere bereits rechtshaͤngig ist.
Artikel 21.
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations-=
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichts von
demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich befßindet, sichergestellt, inventirt, und
entweder in natura oder nach vorgängiger Bersilberung zur Konkursmasse aus-
geantwortet werden muß. »
Hierbei finden jedoch folgende Einschraͤnkungen Statt:
1) Gehoͤrt zu dem auszuantwortenden Vermoͤgen eine dem Gemeinschuld-
ner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausant-
wortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsglaͤubiger, in
soweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die
Separation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulaͤssig ist, sowie
nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verblei-
benden Ueberrestes der Konkursmasse fordern.
Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine
Konkursgericht alle nach den Gesetzen dessenigen Staates, in welchem
das auszuantwortende Vermögen sich beßinder, zulässigen Vindikations-,
Pfand-, Hypotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewäh-
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be-
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung die-
ser Gldubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse
abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allge-
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Ve-
ritdt oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben
Gerichten zu entscheiden.
Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Berg-
werkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger,
aus demselben ein Spezialkonkurs bei dem betreffenden Berggericht ein-
geleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Haupt-
konkursmasse abgeliefert.
Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder derglelchen
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgldubiger
aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Han-
delsgericht im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen.
Artikel 22.
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 21. bestimmten
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem
allgemeinen Konkursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konktrs,
(Nr. 22##v Ze-
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