veraͤndern will, muß seine Antraͤge bei dem Magistrate wenigstens drei Monate
vor diesem Termine anbringen, indem er sonst, wenn die Vorarbeiten nicht
koͤnnen beendigt werden, sich gefallen lassen muß, daß die Wirkung des Antra-
ges bis zum Datum des Genehmigungs-Reskripts der Feuer-Sozietäts-Direktion
ausgesetzt bleibt. In beiden Fällen (66. 80. 81.) muß sedoch die schließliche
enebmigung binnen längstens drei Monaten nach Anmeldung des Antrages
erfolgen.
8. S2.
Die etwa erforderliche Vervollstaͤndigung oder Revision der eingereichten
Beschreibung, oder die nöthigen Abschätzungs-Verhandlungen müssen übrigens
bis längstens sechs Wochen vor Eintritt des Abnahmerermins bewirkt, und bis
dahin überhaupt alle Aufnahme-Geschäfte vollständig, zur Genehmigung der Di-
rektion vorbereitet, abgeschlossen werden, in deren Händen spätestens vier Wochen
vor dem Ein= und Austrittstermine alle Berichte mit den Anträgen und Ver-
handlungen, welche die Magisträte einzureichen haben, sowohl was die Eintra-
gungen, als was die Löschungen betrifft, unfehlbar seyn müssen.
G. 83.
Die Feuer-Sozietäts-Direktion hat dann zuvörderst diesenigen einzelnen
Geschäfte, bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem
nächsten Ein= und Austritt-Termine zu erledigen sind, schleunigst herauszuheben
und deshalb das Nöthige zu verfügen.
Bis zu diesem Zeitpunkte aber muß dieselbe die Berichtigung des Haupt-
Lagerbuchs bewirken und jedem Magistrate die ihn angehenden Ausfertigungen
zugehen lassen.
8. 84.
Bei entstehenden Brandunfaͤllen muß der Magistrat der Regierung zu
Breslau mit naͤchster Post eine kurze Anzeige erstatten, demnaͤchst die Schaden-
Aufnahme (6. 47.) in längstens acht Tagen nach erfolgtem Brandschaden voll-
ständig bewirken, und solche in doppelter Ausfertigung einsenden.
8
. o ..
Werden diese Fristen verabsäumt, so ist der Sdumige für die etwa dar-
aus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und unterliegt überdem nach
Umständen einer zur Sozietätskasse fließenden Ordnungsstrase von ein bis zwan-
zig Thalern.
(. 8.
Zur Erhebung der Feuer-Sozictärs-Beiträge wird von dem Orts-Rezep-
tor, dessen Wahl von dem Magistrate abhängt und der nach Umständen Kau-
tion zu leisten hat, ein Hebe-Register auf Grund des Lagerbuchs gefertigt, und
solches als mit dem letztern übereinstimmend von dem Magistrat beglaubigt.
» 0.87.
Die Magisträte haben die Ablieferung der Beiträge in den vorgeschrie-
benen Fristen zur Haupt-Institutenkasse zu Breslau mittelst doppelter Lieferungs-
scheine, wovon einer quittirt zurückgegeben wird, zu bewirken.
G. 88.