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b. 88.
Fuͤr den Fall entstehender Reste, welche nicht durch gewoͤhnliche exekuti-
vische Mittel beizutreiben sind, steht der Regierung als Provinzial-Feuer-Sozie-
täts-Direktion die Entscheidung zu, ob Real-Exekution zu bewirken sey. Eine Nie-
delshiagng in außerordentlichen Fdllen kann auch nur durch diese Behörde
erfolgen.
G. 80.
Ihr liegt ob, dahin zu soen daß alle Geldablieferungen prompt erfolgen.
Behufs der bessern Uebersicht hat die Provinzial-Stddte-Feuer-Sozietätskasse
für sede Stadt ein spezielles Konto zu führen.
6. 90.
Alle Zahlungen müssen bei der Regierung zu Breslau erthisch und
justifzirt werden, und es erfolgen dieselben durch die Magisträte, resp. ihre Orts-
Rendanten, auf legalisirte Quittungen.
G. 91.
Die Magisträte haben über die betreffenden Einnahmen und Ausgaben
eigentlich keine Rechnung zu legen, doch liegt es ihnen ob, über Einnahme= und
Ausgabe-Posten ein übersichtliches Konto zu führen, solches halbjährlich abzu-
schließen und so auf Verlangen der Feuer-Sozietäts-Direktion vorzulegen.
6. 92.
Die Provinzial-Städte-Feuer-Sozietäkskasse hingegen legt alljährlich eine
förmliche und vollständige Rechnung ab.
G. 93.
Diese wird zundchst von der Regierung zu Breslau als Feuer-Sozie=
täts-Direktion revidirt und muß nebst beantwortetem Notaten-Protokoll binnen
längstens sechs Monaten nach dem Schlusse des betreffenden Jahres an den
Ober-Präsidenten eingereicht werden, welchem (§. 60.) mit Zuziehung des stän-
dischen Ausschusses die Superrevision und die Ertheilung der Decharge zusteht.
. 9a4.
Das Ergebniß der Rechnung wird in einer fuͤr die Interessenten an-
schaulichen Form durch die Amtsblaͤtter der Provinz veroͤffentlicht, und eine Aus—
fertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern und der Po—
lizei eingesandt.
Außerdem hat die Feuer-Sozietäts-Direktion jedesmal bei Zusammenberu-
fung des Landtags über die Verwaltung des Insticuts und die dabei vorge-
kommenen bemerkenswerthen Thatsachen einen Bericht an den Ober-Präsidenten
zu erstatten, welcher solchen mit Gutachten und Vorschlägen dem ständischen
Ausschusse mittheilt, damit dieser beim Landtage selbst darüber Vortrag mache,
und die etwa nöthigen Beschlüsse desselben veranlasse.
C. 95.
Die Justifikation der Provinzial-Städte-Feuer-Sozietäkeskassen-Rechnung
geschieht auf solgende Weise:
a) Das Soll der ordentlichen Feuer-Sozietäts-Beiträge wird durch die
Heberollen, und durch ein von der Provinzial--Direktion ausgesertigres
Jahrgang 1842. (Ne. 2205.) 20 Attest