Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

inglicher 
tsstand. 
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Gericht weiter zu verfolgen, es sey denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung 
und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdruͤcklich genehmigt oder 
verlangt. Diese Genehmigung soll in einem Rechtsstreite, in welchem an dem 
Tage der Eröffnung des Konkurses eine Entscheidung in erster Instanz bereits 
erfolgt ist, nicht versagt werden, wenn sie auch nur von einem der streitenden 
Theile beantragt wird. 
Auch diejenigen der im Artikel 21. gedachten Realforderungen, welche 
von den Gldubigern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst 
gar nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemei- 
nen Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letztern nach 
den Gelten desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden sedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Göltigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf 
die Rechtofahigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, 
dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die 
Gesetze des Sataates, wo das Gescht st vorgenommen worden ist (Arrikel 34. ); 
bei allen andern als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo 
die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung personlicher Anfprüche 
und deren Berhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Kon- 
kursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- 
und ausländischen Glaubigern, rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte ge- 
macht werden. 
Artikel 2 
Alle Rcalklagen, desgleichen alle poss ilrischn Rechtemittel, wie auch die 
guenanneen actones in rem scriplae, mussen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Ge- 
richtsstande des Beklagten — erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf den 
Fall des Konkurses bestimmt ist. 
Artikel 21. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche 
Klagen angestellt werden. 
Artikel 25. 
Eine Ausnahme von dieser Regel firdet sedoch Statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher 
Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pächter oder (Verwalter eingegangenen Verbmdlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den 
auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen 
des Lohns erhoben werden, oder 
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein áhnliches Befugniß an oder 
4) seine
	        
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