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„ 13.
Bei jenen Gebäude-Besitzern, welche bisher noch an keiner Feuer-
Sozietät Theil genommen, und welche ihrerseits dafür zu sorgen haben, daß
den desfallsigen Vorschristen des Reglements genügt werde, und auch bei allen
jenen eintretenden Jmteresenten , welche bisher bei irgend einer Sozietät assozürt
gewesen, und nunmehr ihre Gebdude-Beschreibuug gehörig beibringen, hat die
Klassiskation der Gebdude keine Schwierigkeit, und es geht Alles nach den
Vorschriften des Reglements.
8. 14.
Auch ist an sich jeder Interessent der letzteren Art die reglementsmaͤßige
Gebaͤudebeschreibung, mit dem vorgeschriebenen Zeugniß versehen, bis zum 1. Au-
gust 1842. beizubringen verpflichtet, und in Schlesien, wie in der Grafschaft
Glatz, der Landrath, in der Oberlausitz aber die staͤndische Direktion, im Fall
der Verabsaͤumung dieser Frist, sich solche sofort auf Kosten des Saͤumigen
durch einen Baubeamten oder Bauhandwerker zu beschaffen, berechtigt.
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Insofern aber das Letztere bis zum 1. September 1842. zu bewirken nicht
möglich gewesen ist, setzt der Landrath, resp. die ständische Direktion, nach ver-
nommener Erklärung der ständischen Kreis-Kommissson, die zu versichernden
Gebäude bis auf Weiteres in diejenige Klasse, wohin sie solche, nach ihrer all-
gemeinen Kenntniß derselben, gehörig erachten. Auch in diesen Fällen müssen
die Eigenthümer ungeschumt die reglementsmäßige Nachricht von der getroffenen
Bestimmung erhalten.
& 16.
Spätestens bis zum 1. Oktober 1842. muß jedem Interessenten die nd-
thige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen, und
sede etwanige Reklamation dagegen bis zum 15. desselben Monats, als dem
rücksichtlich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termine, angebracht
werden, damit noch im Laufe des Jahres für die Fälle, wo solches nöthig, zu
dem Rekurs= oder schiedsrichterlichen Verfahren Zeit bleibe.
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.17.
Bei jedem Gebaͤude, zu dessen Versicherung gegen Feuersgefahr bisher,
nach 9. 14. des Reglements, eine kontraktliche Verpflichrung bestand, muß die-
ser Umstand von Amtswegen in der letzten Kolonne des Katasters vermerkt, und
dieser Dermerk darf nicht eher gelscht werden, als bis entweder nachgewiesen
ist, daß kein Realgldubiger, welcher schon vor dem 1. Januar 1842. eingetragen
gewesen, mehr vorhanden, oder von den vorhandenen der Löschungs-Konsens
beigebracht ist.
5b. 18.
Ueberhaupt aber müssen die Landräthe und die ständische Sozietäts=
Direktion dafür sorgen, und sich, wenn es durchaus nöthig ist, durch außeror-
dentliche Gehülfen dazu in den Srtand setzen, daß jedenfalls im Laufe des Monats
Oktober 1842. alle, die Einschreibung in die Sozietckts-Lagerbücher vorbereiten-
den Geschäfte geschlossen, und die Verhandlungen, soweit es nach dem Regle-
ment und zu dem Zwecke der ersten Anlegung des Haupt-Lagerbuchs nöthig ist,
noch vor dem 1. November 1842. an den Ober-Präsidenten eingereicht werden.
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