Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr. 2267.) Verordnung wegen Auflösung der für die Städte in dem Herzogthum Schle- 
sien, der Grafschaft Glatz und dem Markgrafthum Ober-Lausitz bestehen- 
den Feuer-Sozietäten, und wegen Ausführung des Feuer-Sozietäts- 
Reglements für sämmtliche Städte der Provinz Schlesien, mit Ausschluß 
der Stade Breslau. Vom 6. Mai 1842. 
Wir Friedrich Willhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Provinzial= 
Städte-Feuer-Sozietckts-Reglement der Provinz Schlesien, zum Behuf der Aus- 
führung desselben und zur ordnungomäßigen Auflösung der bisherigen Feuer- 
Sozietäten für die Provinzial-Städte in dem Herzogthum Schlesien, der Graf- 
schaft Glatz und dem Markgrafthum Oberlausitz nach Vernehmung Unserer ge- 
neeuen Stände der Provinz Schlesien annoch folgende ndhere Vorschriften zu 
ertheilen. 
6. 1. 
Bei allen denjenigen Städte-Feuer-Sozietäten, welche durch den 8. 2. 
des Provinzial-Städte-Feuer-Sozietäts-Reglements vom heutigen Tage ausge- 
poben worden, dauern die gegenseitigen rechtlichen Sozietäts= Verhältnisse noch 
is zum 31. Dezember 1842. fort, und hören erst mit der Mitternachtsstunde 
gedachten Tages auf. 
(l 2. 
Alle bis zu diesem Zeitpunkte vorgefallenen Feuerschäden sind also als 
senen Sozietäten angehrige Schadenfälle zu betrachten, und nach den Grund= 
sätzen der betreffenden Sozietäts-Verträge oder Observanzen zu vergüten. 
d. 3. 
Die Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkte hin entstandenen 
Sozietcts-Verpflichtungen, und die Erhebung und resp. Realisirung der zu die- 
sem Zweck annoch erforderlichen Beiträge, haben die zeither damit beauftragten 
Beamten, bis zur Ablegung der Schlußrechnung zu bewirken, und muß das 
Abwickelungsgeschäft im Laufe des Jahres 1843. beendigt werden. Was als- 
dann in den Feuer-Sozietäts-Kassen, obwohl dieselben nur nach Bedürfniß die 
Beiträge ausgeschrieben und erhoben haben, an Beständen etwa noch übrig 
bleibt, wird zum eisernen Fonds der neuen Sozietät (#. 40. des Reglements) 
geschlagen. 
* 
Der Ober-Präsident der Provinz Schlesien hat namentlich auf dieses 
Abwickelungsgeschäft sein besonderes Augenmerk zu richten, es so viel nöthig zu 
leiten, jedenfalls aber sich zu gehöriger Zeit den gänzlichen Abschluß desselben 
von den betreffenden Feuer-Sozietäts-Behörden nachweisen zu lassen, und von 
Amtswegen mit dem Schluß des Jahres 1843. dem Ministerio des Innern und 
der Polizei darüber zu berichten. 
(Nr. 2207.) (. 5.
	        
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