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(Nr. 2270.) Verordnung über die Erweiterung des nach der landschaftlichen Kredikordnung.
für das Großherzogehum Posen vom 15. Dezember 1821. bestehenden Po-
senschen landschaftlichen Kreditvereins. Vom 15. April 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die im Jahre 1836. Statt gehabte General-Versammlung
des Posenschen landschaftlichen Kreditvereins den Wunsch zu erkennen gegeben,
den Beitritt zu demselben auch noch nachträglich denjenigen Gutsbesitzern, welche
von demselben nach der Vorschrift des §. 23. der Kreditordnung vom 15. De-
zember 1821. ausgeschlossen waren, zu gestatten; Wir auch, nach Anhèrung Un-
seres Staatsministeriums, diesem Wunsche in Gnaden Statt zu geben geruht
haben, und hierauf die Gencral-Versammlung vom Jahre 1840. über den Ge-
genstand die verfassungsmäßige Berathung und Beschlußnahme gehalten hat,
so verordnen Wir nunmehr hierdurch Folgendes:
F. 1.
Den Besitzern adlicher Güter im Großherzogthum Posen, welche dem
bestehenden landschaftlichen Kreditvereine bis zum Schluß dieses Systems noch
nicht beigetreten sind, oder vor der Publikation dieser Verordnung durch Löschung
ihrer ganzen Pfandbriefschuld bereits aus demselben wieder ausgeschieden waren,
wird der Beitritt zu demselben innerhalb fünf Jahren, vom Tage der Publi-
kation dieser Verordnung an gerechnet, hiermit annoch gestattet.
d. 2.
Wer im Laufe dieser fuͤnfjaͤhrigen Frist seinen Beitritt nicht erklaͤrt, so
wie derjenige, der nicht vor Ablauf derselben und nicht laͤngstens bis zum darauf
folgenden Weihnachtstermine die Hindernisse, welche der Bewilligung und Ein-
tragung der Pfandbriefe entgegenstehen, wenigstens soweit zu beseitigen vermag,
daß nach einer darüber besonders beizubringenden Bescheinigung der Hypothe-
ken-Behörde der Hypothekenbuch-Zustand des Gutes zur Eintragung von Pfand-
briefen vollständig vorbereitet ist, bleibt für immer von der Theilnahme an dem
Verbande ausgeschlossen und findet eine Ausnahme hiervon nur allein für den
Fall Statt, wenn der Beitretende zwar den vorstehenden Erfordernissen genügt
hat, aber dennoch die Ausfertigung und Eintragung der Pfandbriese lediglich
deshalb, weil das Targeschäft noch nicht beendigt worden, binnen der sestgesetz-
ten obigen Frist noch nicht hat Statt finden können.
6. 3.
Die landschaftliche Kreditordnung für das Großherzogthum Posen vom
15. De-