Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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selbe auf einmal abloͤst, und dadurch aus dem Verbande ausscheidet, ehe durch 
die planmaͤßige Tilgung die gesammten Pfandbriefe des Posenschen Kredit-Sy- 
stems abgeloͤst sind, verliert alle Anspruͤche an die Ueberschuͤsse des eigenthuͤmli- 
chen Fonds auf Höhe dessenigen Pfandbrief-Betrages, mit welchem er vor 
Beendigung der planmäßigen Tilgung aus dem Verbande ausgeschieden ist. 
é. 15. 
Vom Tage der Publikation der gegenwärtigen DVerordnung an sollen 
von dem Posener Kredit-Vereine gar keine 4prozentige Pfandbriefe ferner be- 
willigt werden; wenn aber einem Gutsbesitzer, dessen Gut mit Aprozentigen Pfand- 
briefen beliehen ist, noch ein nachträgliches Pfandbriefs-Darlehn zusteht, so müs- 
sen die auszufertigenden Pfandbriefe, nach den Bestimmungen der gegenwartigen 
Verordnung, wornach sie dem Inhaber nur 31. Prozent Zinsen gewähren und 
von ihm nicht gekündigt werden können, ausgefertigt werden, und treten dieje- 
nigen Gutsbesitzer, welche solche nachtradgliche 31 prozentige Darlehne erhalten, 
Rücksichrs dieser in die zweite Serie des Kredit-Wereins. 
8. 16. 
Auch soll es jedem Mitgliede des schon bestehenden Vereins gestattet seyn, 
noch im Laufe von fuͤnf Jahren, von Publikation dieser Verordnung an ge— 
rechnet, auf Revision der Taxe seines Guts nach den neuen Tar-Grund- 
sätzen der inzwischen für den Posenschen Kredit-Verein ergangenen revidirten 
Tax--Ordnung vom /ll- 1840. anzurragen. In sofern alsdann durch diese 
Tax-Revision ein höherer Gutswerth, als die frühere Darlehns-Tare ergiebt, er- 
mittelt wird, so soll ihm auf sein Verlangen ein nachträgliches Pfandbriefs- 
Darlehn bis zum Betrage der Hälfte der revidirten Taxe, sedoch nur in 3/ pro- 
zentigen Pfandbriefen, bewilligt werden. Wenn aber durch die Revision der 
Taxe ein minderer Werth des Guts ermittelt wird, als durch die frühere Dar- 
lehns-Taxe festgestellt worden, so soll der Gutsbesitzer alsdann verpflichtet seyn, 
denjenigen Theil der eingetragenen 4prozemigen Pfandbriefe, welcher den Be- 
trag der Hälfte der revidirten Tare übersteigt, sofort abzulösen. 
Dagegen ist es keinem der dem Kredit-ereine schon beigetretenen Guts- 
besitzer gestattet, sein 4prozentiges Pfandbrief-Darlehn mit Zuhülfenahme des 
dafür schon angesammelten, Amortisations-Bestandes abzulösen und statt dessen 
ein neues 33 prozentiges Pfandbrief-Darlehn nach dieser Verordnung aufzunehmen. 
Wohl aber soll es ihnen nachgelassen seyn, ein solches auf Höhe desje- 
nigen Theils ihrer Aprozentigen Pfandbriefe aufzunehmen, für welchen der Til- 
gungsbetrag in dem Tilgungsfonds noch nicht angesammelt ist, wenn sie densel- 
ben vorher aus eigenen Mitteln und ohne Zuhülfenahme des schon angesammel- 
ten Amortisations-Bestandes ablösen. 
Nach
	        
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