Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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beendigen, ohne daß die Rechtshaͤngigkeit durch Veraͤnderung des Wohnsitzes 
oder Aufenthalts des Beklagten gestoͤrt oder aufgehoben werden koͤnnte. 
Die Rechtshaͤngigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insi- 
nuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt. 
2. Ruͤcksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Artikel 34. 
Alle Rechtsgeschaͤfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Guͤltigkeit derselben ruͤcksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der PVerfassung des einen oder des andern Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Artikel 35. 
Verträáge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Orts, wo die Sachen liegen. 
3. Rücksichtlich der Strasgerichtsbarkeit. 
Artikel 36. 
erbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweir 
nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahme bestimmen, von dem Staate, dem sie 
angehören, nicht ausgeliesert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate 
begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. Daher findet 
auch ein Kontumazialverfahren des andern Staates gegen sie nicht Statt. 
Wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel m den Grenzwal- 
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dungen behält es bei den bestehenden Uebereinkünften vom .Januar 1827. 
7. Februar 
25. Januar 
25. Februar 
  
1839. sein Bewenden. 
Artikel 37. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern 
sich eines Vergehens oder Berbrechens schuldig gemacht hat und daselbst er- 
griffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher 
gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen worden, und sich in sei- 
nen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben 
das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und 
Mittheilung des Urtels sowohl an der Person als an den in dem Staatöge= 
biete befindlichen Gütern des Gerurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die 
Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen 
des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine 
blos polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet 
des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungs- 
rechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers nach ergange- 
Jahrgang 18412. (Jr. 2227.) 2 ner 
und
	        
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