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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 17. —
(Fr. 2276.) Privilegium wegen anderweiter Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt-
Obligationen Seitens der Stadt Breslau zum Betrage von 558,800 Rchlr.
Vom 30. April 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem von dem Magistrat zu Breslau darauf angetragen worden
ist, zur weiteren Regulirung des städtischen Schuldenwesens, außer den schon
früher ausgefertigten Stadt-Obligationen, noch anderweitig zum Betrage von
558,800 Rthlr., geschrieben: „Fünf Hundert acht und funfzig Tausend acht Hun-
dert Thaler“ dergleichen auf den Inhaber lautende Obligationen ausstellen zu
dürfen, und nachdem bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeine sowohl,
als der Gldubiger, sich nichts zu erinnern gefunden hat, so wollen Wir, in Ge-
mäßheit des §5. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833., wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, zur
Ausstellung von 2004 Stück Stadt-Obligationen, welche nach demselben Schema,
wie die bereits früher ausgefertigten Stadt-Obligationen in Appoints von Fünf
Hundert, Zwei Hundert und Ein Hundert Thalern, beginnend mit Nr. 6738.,
auszustellen, mit drei und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen, und aus dem
für die städtischen Schulden bestehenden allgemeinen Tilgungsfonds zu tilgen
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung er-
theilen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer
Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen, oder
den Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Potsdam, den 30. April 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Graf v. Alvensleben.
Jahrgang 1842. (Nr. 276—2277.) 32 (Nr. 2277.)
(Ausgegeben zu Berlin am 24. Juni 1842.)