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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 18. ——
Nr. 2280.) olizei-Ordnung für die Häsen zu Colbergermünde, Stolpmünde und Rügen-
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waldermünde. Vom 29. April 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben für nöthig erachtet, nähere Bestimmungen über das Werhalten der
Schiffer auf der Rhede und in den Häfen zu Colbergermünde, Stolpmünde
und Rügenwaldermünde zu erlassen, und verordnen daher, wie folgt:
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Sobald ein Schiff auf die Rhede kommt, soll der Führer desselben, wenn Virda ien des
er in den Hafen einsegeln will, seine Nationalflagge aufstecken, den Lootsen er- Stt *8
warten und nicht ohne dessen Hülfe einlaufen. Nur kleinere Fahrzeuge von funf= bein Eintet-
zehn Last Tragfähigkeit und darunter, welche ausschließlich zur Küstenfahrt dienen, sen.
können ohne Annahme eines Lootsen einlaufen.
g. 2.
Im Nothfall, d. h. wenn der Schiffer augenscheinliche Gefahr laͤuft,
Schiff, Ladung und Mannschaft zu verlieren, hat derselbe zuvor den Steuer-
mann, Hochbootsmann und Zimmermann oder in der Stelle eines derselben
einen andern erfahrenen Seemann, bei kleinen Fahrzeugen den Bestmann und
aͤltesten Matrosen, zu einem Schiffrath zu versammeln, und wenn dieser nach
reiflicher Erwaͤgung es fuͤr nothwendig haͤlt, das aͤußerste Rettungsmittel zu
ergreifen, so ist es ihm erlaubt, ohne Lootsen einzusegeln.
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Wenn heftige Stürme das Entgegenkommen der Lootsen verhindern, das
Schiff aber ohne sie in den Hafen eingehen kann, so wird solches dem Schiffer
durch Aufstecken einer Fahne auf der östlichen Molenspitze angedeutet. Die Tiefe
des Seegatts nach Fußen wird durch Kugeln, welche an einem in schräger Rich-
tung angespannten Tau angereiht sind, angezeigt und die zu nehmende Richtung
der Fahrt durch Neigen einer Fahne zur Rechten oder Linken bezeichnet. Wenn
Jahrgang 1842. (Nr. 2280.) 33 bei
(Ausgegeben zu Berlin am 19. Juli 1842.)