Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 203 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 18. —— 
  
  
Nr. 2280.) olizei-Ordnung für die Häsen zu Colbergermünde, Stolpmünde und Rügen- 
1 
waldermünde. Vom 29. April 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben für nöthig erachtet, nähere Bestimmungen über das Werhalten der 
Schiffer auf der Rhede und in den Häfen zu Colbergermünde, Stolpmünde 
und Rügenwaldermünde zu erlassen, und verordnen daher, wie folgt: 
S 1 
Sobald ein Schiff auf die Rhede kommt, soll der Führer desselben, wenn Virda ien des 
er in den Hafen einsegeln will, seine Nationalflagge aufstecken, den Lootsen er- Stt *8 
warten und nicht ohne dessen Hülfe einlaufen. Nur kleinere Fahrzeuge von funf= bein Eintet- 
zehn Last Tragfähigkeit und darunter, welche ausschließlich zur Küstenfahrt dienen, sen. 
können ohne Annahme eines Lootsen einlaufen. 
g. 2. 
Im Nothfall, d. h. wenn der Schiffer augenscheinliche Gefahr laͤuft, 
Schiff, Ladung und Mannschaft zu verlieren, hat derselbe zuvor den Steuer- 
mann, Hochbootsmann und Zimmermann oder in der Stelle eines derselben 
einen andern erfahrenen Seemann, bei kleinen Fahrzeugen den Bestmann und 
aͤltesten Matrosen, zu einem Schiffrath zu versammeln, und wenn dieser nach 
reiflicher Erwaͤgung es fuͤr nothwendig haͤlt, das aͤußerste Rettungsmittel zu 
ergreifen, so ist es ihm erlaubt, ohne Lootsen einzusegeln. 
3 
Wenn heftige Stürme das Entgegenkommen der Lootsen verhindern, das 
Schiff aber ohne sie in den Hafen eingehen kann, so wird solches dem Schiffer 
durch Aufstecken einer Fahne auf der östlichen Molenspitze angedeutet. Die Tiefe 
des Seegatts nach Fußen wird durch Kugeln, welche an einem in schräger Rich- 
tung angespannten Tau angereiht sind, angezeigt und die zu nehmende Richtung 
der Fahrt durch Neigen einer Fahne zur Rechten oder Linken bezeichnet. Wenn 
Jahrgang 1842. (Nr. 2280.) 33 bei 
(Ausgegeben zu Berlin am 19. Juli 1842.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.