Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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bei stuͤrmischer Witterung keine Flagge weht, so darf der Schiffer gar nicht 
einsegeln, sondern muß auf der Rhede vor Anker gehen oder die See halten. 
8. 4. 
Sobald der Lootse an Bord kommt, ist der Schiffer schuldig, ihm die 
rechten Marken, wie tief sein Schiff liegt, und ob dasselbe noch außerdem 
einen losen Kiel (Unterkiel) habe, anzugeben, sowie uͤber alle auf den Zustand 
des Schiffs und der Mannschaft Bezug habende Gegenstaͤnde gewissenhaft Aus- 
kunft zu ertheilen. 
d. 53. 
Mit den ergangenen gesundheitspolizeilichen Vorschriften hat sich der 
Schiffer angelegentlich bekannt zu machen und dieselben zur Vermeidung der 
auf die Uebertretung geordneten gesetzlichen Strasen, genau zu befolgen. Es 
sind jedoch auch die Lootsen verpflichtet, sogleich bei ihrem Eintreffen den Schiffer 
von seinen Obliegenheiten in dieser Hinsicht noch besonders zu unterrichten. 
F. 6. 
Den Anweisungen des Lootsen ist der Schiffer zu folgen und daher auch 
an dem Ort Anker zu werfen verpflichtet, den ihm der Lootse auf der Rhede 
anweisen wird, wenn Umstände das Einbringen des Schiffs nicht gestatten. Beim 
Einlaufen aber ist dem Lootsen die Leitung des Schiffs gänzlich zu überlassen, und 
der Schiffer den Anordnungen desselben auf das Genaueste zu folgen verbunden. 
Sollte der Lootse jedoch bei Führung des Schiffs Fehler machen, die 
das Schiff in Gefahr setzen, und sich nicht warnen lassen, so steht es dem 
Schiffer frei, mit Uebereinstimmung des nach 8. 2. zu versammelnden Schiffs- 
raths dem Lootsen die Direktion abzunehmen. Ein solcher Fall muß aber von 
dem Schiffer gleich nach seiner Ankunft dem Haupt-Zollamte zur weitern Un- 
tersuchung angezeigt werden. 
. 
Kein Schiffer soll auf der Rhede Ballast auswersen, ohne dazu die Ge- 
nehmigung des Ober-Lootsen erhalten zu haben. 
.8. 
Der auf der Rhede oder im Hafen vor Anker gehende Schiffer muß 
seinen Anker mit einer senkrecht uͤber demselben schwimmenden Boje versehen. 
8. 9. 
Jede absichtliche oder aus grober Fahrlaͤssigkeit veruͤbte Beschaͤdigung oder 
Verruͤckung der Seetonnen hat eine gerichtlich zu erkennende Strafe von 50 bis 
200 Thlr. neben dem Ersatz des verursachten Schadens, zur Folge. Zufaͤllige 
Beschaͤdigungen dieser Marken, sowie die auf der Rhede und im Fahrwasser 
von dem Schiffer oder seiner Mannschaft entdeckten, der Schifffahrt nachtheiligen 
Dinge muͤssen, sobald der Schiffer ans Land kommt, dem Ober-Loocsen sogleich 
angezeigt werden. 
g. 10.
	        
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