ner rechtskraͤftiger (vollstreckbarer) Entscheidung oder während der Strafoer-
buͤßung Statt.
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung, der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen,
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung
des Verbrechers, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem
Vermoͤgen des Verbrechers anzutragen. In Faͤllen, wo der Verbrecher nicht
vermoͤgend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende
Gericht solche, ia Gemaͤßheit der Desimmung des Ar#kels 46., zu ersetzen.
rtikel 38.
Bedingt zu Hat der Unterthan des einen Staates Strasgesetze des andern Staates
Eaen durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehörk, gar
weahnarsel-:w nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Po-
lizeivorschriften und derhleichen, und welche demnach auch von diesem Staate
uscht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Regquisition zwar nicht
zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, dem-
selben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die An-
schuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zuldssige Kontumazial-
Verfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staa-
tes dem Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen wor-
den sind, die Verurtheilung, sey es im Wege des Kontumazialverfahrens oder
sonst insofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Ge-
genstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesetze bewen-
det es bei dem unter den kontrahirenden Staaten am 1. November 1837. ab-
geschlossenem Vertrage, die Erleichterung der gegenseitigen Verkehrsverhälmisse
betreffend.
Artikel 39.
Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Gesetze seines Landes
es gestatten, über die aus dem Perbrechen entsprungenen Privatansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.
Artikel 40.
Auslicferung Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer
der Gefiichte= Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geftüchter
en. haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu 8 werden nach
vorgaͤngiger Requisition gegen Erhattung der Kosten ausgeliefert.
rtikel 41.
Auslieferung Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Indivi-
rer Auslanver. duen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, wer-
den, wenn sie Strasgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be-
schuldigt sind, demjeuigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor-
gängige Requisstion gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch
dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben
wolle, bevor er die Regierung des dricten Staates, welchem der Verbrecher
angehört, von dem Antrage in Keuntuiß gesetzt und deren Erkldrung erhalten
babe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle. 5
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