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(Nr. 2282.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. Juni 1842., über den Zeitpunkt der Aꝛ-
wendung der neuen Landgemeinde-Ordnung für Wesiphalen, in den ein-
zelnen Orten der Provinz, und die Fortdauer der bisherigen Kommunal=
Verfassung bis zur Einführung der neuen Kommunal-Behörden.
Ar# Ihren Bericht vom 13. v. M. erkläre Ich Mich damit einverstanden,
daß die Bestimmungen der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westpha-
len vom 31. Oktober v. J. (Gesetzsammlung Seite 297.), sowie der unter
demselben Tage ergangenen Derordnung über die Einrichtung der Gemeinde-=
Verfassung in denjenigen Städten der Provinz Westphalen, in denen die
Städteordnung bisher nicht eingeführt ist (Gesetzsammlung Seite 322.), in den
einzelnen Orten erst dann vollstädndig zur Anwendung kommen, wenn die Kom-
munalverhältnisse daselbst nach diesen Gesetzen umgestaltet sind, insbesondere die
Einführung der neuen Kommunalbehörden erfolgt ist. Bis dahin bleibt an
jedem Orte die bisherige Kommunalverfassung in Göltigkeit und die bisherigen
Gemeindebehörden bestehen mit den ihnen gesetzlich zugewiesenen Funktionen sort.
Diejenigen Orte, in denen die Einführung der Landgemeinde-Ordnung und der
Verordnung über die Sinrichtung der Gemeindeverfassung in den Städten 2c.
beendet ist, sind durch das Amtsblatt der betreffenden Regierung bekannt zu
machen, unter Angabe des Zeitpunkts, von welchem ab die neue Kommunal=
Verfassung daselbst in Wirksamkeit tritt. Ich weise Sie an, diese Erkldrung
zur Beseitigung der entstandenen Zweifel durch die Gesetzsammlung publiziren
zu lassen.
Sanssouci, den 13. Juni 1842.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und v. Rochow.
(Nr. 2282—2283.) (Nr. 2283.)