Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 11 — 
Artikel 42. 
In denselben Faͤllen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung Verbindli keit 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern zue Pae 
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. rung. 
Artikel 43. 
In Kriminalsällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des 
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeug- 
nisses zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollständige Vergütung der 
Reisekosten und des Versäkumnisses nie verweigert werden. 
Artikel 41. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung. 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer- 
den sollen, so har im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher 
üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu 
verlangen. 
In Wshung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die 
vorgesetzten Behörden, bewendet es bei den in beiden Staat deshalb getroffe- 
nen Anordnungen. 
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und 
Kriminalsachen. 
Artikel 45. 
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche 
von dem kompetenten Gericht des einen Staats nach den dort geltenden Vor- 
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, 
sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem da- 
seldst sich aushaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. 
Die den gerichtlichen Anwästen an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an 
Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden 
Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach §. 1. der Verordnung 
vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibun hra gemacht werden; es ist jedoch 
auf die Requisstion des Braunschweigischen Ploptehe das gesetzliche Verfah= 
ren von dem kompetenten Gericht einzuleiten, und dem auswärtigen Rechesan- 
walte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent von Amts- 
wegen zu bestellen. 
Artikel 46. 
In allen Civil= und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen 
Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei zu 
expediren und nur den unumgänglich nöthigen daaren Verlag an Kopialien, 
Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- 
und Transporkkosten zu liquidiren. 
(Nr. 2) 2“ Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.