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(Nr. 2290.) Verordnung über die Bildung eines Ausschuffes der Stände der Provinz Posen.
Vom 21. Juni 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial-
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, um sol-
chen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern in geeigneten Fällen
zu berufen, und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu
bedienen.
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen
Stände der Provinz Posen, was folgt:
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Es soll in der Provinz Posen, so wie in allen übrigen Provinzen Un-
serer Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtag versammel-
ten Ständen gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat,
um Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Landtage
nicht versammelt sind, ständische Organe mit ihren Gutachten zu hören.
6. 2.
Die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Provinzial-Stände, wie solche
durch den Art. III. des allgemeinen Geseßes vom d. Juni 1823. vorgeschrieben
ist, erleidet durch den Ausschutz (§. 1.) keine Beeinträchtigung.
F. 3.
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die An-
sichten der Landrage verschiedener Provinzen über einen von ihnen berathenen
Gesetz-Enewurf bedeutend von einander abweichen, oder, wenn in der wetteren
Berathung der Gesetze in den höheren Instanzen der Legislation neue Momente
hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe eine Aus-
gleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen.
S. 4.
Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Ausschuß ein stän-
disches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenständen, welche bisher in
der Regel an die Provinzial-Stände nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den
Rath ersahrener Männer aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen für gut
finden werden, die anzunehmenden Haupt-Grundsätze einer Besprechung wollen
unterwerfen lassen.
Desgleichen behalten Wir Uns vor, denselben auch bei den ersten Vor-
bereitungen zu allgemeinen wichtigen Gesetzen zur gutachtlichen Aeußerung aufzu-
sordern, sowohl Hinsichts der Nochwendigkeit dieser Gesetze im Allgemeinen, als
(Tr. 2200.) Hin-