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(Nr. 2291.) Berordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Provinz
Sachsen. Vom 21. Juni 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial-
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, um
solchen in der Zwischenzeirt von einem Landtage zum andern in geeigneten Fällen
zu berufen, und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu be-
dienen.
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen
Stände der Provinz Sachsen, was folgt:
. 1.
Es soll in der Provinz Sachsen, so wie in allen uͤbrigen Provinzen Un-
serer Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtage versammel-
ten Staͤnden gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat,
um Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Land-
tage nicht versammelt sind, ständische Organe mit ihren Gutachten zu hören.
. 2.
Die verfassungsmaͤßige Wirksamkeit der Provinzial-Staͤnde, wie solche
durch den Arnkel III. des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 1823. vorgeschrie-
ben ist, erleidet durch den Ausschuß (§. 1.) keine Beeinträchtigung.
d. 3.
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die An-
sichten der Landtage verschiedener Provinzen über einen von ihnen berathenen
Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder, wenn in der weiteren
Berathung der Gesetze in den höheren Instanzen der Legislation neue Momente
hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe eine Aus-
gleichung der verschiedenen Ansichten. berbeiufohren.
Insbesondere aber noch soll as der einzuberufende Ausschuß ein stän-
disches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenständen, welche bisher in
der Regel an die Provinzialstände nicht gelangt sind, sosern Wir dabei den
Rath erfahrener Männer aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen, für
gut finden werden, die anzunehmenden Hauptgrundsätze einer Besprechung wollen
unterwerfen lassen.
Desgleichen behalten Wir Uns vor, denselben auch bei den ersten Vor-
bereitungen zu allgemeinen wichtigen Gesetzen zur gutachtlichen Aeußerung auf-
zufordern, sowohl Hinsichts der Nothwendigkeit dieser Gesetze im Allgemeinen,
als