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Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur
Waf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
ier;
. crocn und Erze, die nicht mit einem Zollsatze gamentich betroffen sind, als:
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand,
Schmirgel, Schwerspath Cin keystallisirten Srücken), gewöhnlicher“ Töpfer-
thon und Pfeisenerde, Tripel, Walkererde u. a.;
Erzeugnisse des Ackerbeues und der Biehzucht eines einzelnen, von der Zoll-
grenze durchschnittenen Landgues, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebdude
innerhalb dieser Grenze belegen sind;
Fische, frische, und Krebse; degleichen frische ungusgeschälte Muscheln
Felofrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde
eingeführt werden; ferner Gras, Gutterkräuter und Heu;
Gartengewächse, feische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Karkoffeln
und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch srische Krappwurzeln, ingleichen Feuer-
schwamm, roher; auch ungetrocknete Gccherten;
Geflügel und kleines VWildpret aller Art;
Glasur= und Hafnererz (Aldurlous);: .
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der
fremden silberhaltigen Scheidemuͤnze;
Hausgeraͤthe und Effekten, gebrauchie, getragene K leider und Wasche, ge-
brauchte Fabrikgeraͤthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anzic-
benden zur cigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider,
Wäsche und Effekten, in sofern sic Ausstartungsgegenstände von Auslän=
dern sind, welche sich aus Beranlassung ihrer Verheirathung im Lande
nicderlassen;
Holz: Brennhotz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus,
serner Bau= und Nutzholz (einschließlich Glechtweiden), welches zu Lande ver-
sahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Berschiffen bestimmt ist;
Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verflößen in losen Stücken auf Floß-
kanälen und Floßbächen gleich gceachtet.
Kleidungsstücke und Wsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, so
wie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres
Berufs mit sich führen, ingleichen Musterkarren und Muster in Abschnitten
oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche gceignet sind; dann die
Wagen der Reisenden; ferner die beim Eingange über die Grenze zum
Personen= oder Waarentransporte dienenden und nur deshalb eingchenden
Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf beßindlichen
gebrauchten Inventarienstücke, in sofern die Schiffe Ausländern gehören,
oder in sofern inländische Schifsfe die nämlichen oder gleichartige Inventa-
tienstuͤcke einfuͤhren, als sie beim Ausgange an Bord hatten; Reisegeraͤth,
auch Verzehrungsgegenstaͤnde zum Reiseverbrauch;
.Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landeöherrliche Kunst-
Instuute und Sammlungen, auch andere Gegenständc, welche für Biblio=
theken