Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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theken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistorische Sammlungen 
öffentlicher Anstalten eingehen; 
18. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
. Milch; 
20. Obst, fishes 
21. Papier, beschriebenes (Akten und Manuseripte); 
22. Saamen von Waldhölzern; 
23. Schachtelhalm, Schilf- und Dachrohr; 
24. Scheerwolle (Absälle beim Tuchscheeren); desgleichen Flockwolle (Abfälle 
von der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle von der Weberei); 
25. Seidencocons; 
26. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- 
und Mauersteine beim Landtransport, in sofern si e nicht nach einer Ablage 
zum Werschiffen bestimmt s nd; Muͤhl- und grobe Schleif- und Wetzsteine 
in demselben Falle; 
27. Stroh, Spreu, Hackerling; . 
28. Thiere, alle lebenden, für Vohe kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
29. Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
30. Treber und Trester. 
  
Zweite Abtheilung. 
Gegeostände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Cunfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei 
und funfzig und ein halber Kreuzer im 241 Guldenfuh vom Zentner Brutto- 
gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem 
Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenstanden ein, welche entweder nach 
dem Vorhergehenden Cerste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden, 
namenllich: 
a) einer geringern oder höhern Eingangs-Abgabe, als einem halben Thaler 
oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner unterworfen, 
- oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstaͤnde, von welchen die beigesetzten Ge- 
faͤlle erhoben werden: 
(Xr. 2304.) 417 1. Ab-
	        
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