Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

(Tr. 2228.) Allerhöchste Order vom 11. Dezember 1841., betreffend den Zahlungs-Termin 
der Kaufgelder im Subhastations-Verfahren in der Rhein-Provinz. 
Ar# den, von dem Staateministerium in dem Bericht vom 16. v. M. un- 
terstützten Antrag der Rheinischen Provinzialstände bestimme Ich zur näheren 
Erlduterung der Order vom 9. April 1836., daß die Friedensrichker in der Rhein- 
Provinz bei Feststellung der Faustedingungen im Subhastations-(Verfahren die 
Zahlungs-Termine der Kaufgelder ohne Einwilligung der Gläubiger nicht über 
zwei Jahre, vom Tage des Lizitations-Termins ab, hinaussetzen dürfen. Diese 
Meine Bestimmung ist durch die Gesetssammlung bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 11. Dezember 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Fr. 2220.) Verordnung wegen näherer Bestimmung der im 5. 5. der Kreis-Ordnung für 
das Herzogkhum Pommern und Fürstenthum Rügen vom I17. August 1825. 
entbaltenen Vorschriften über die Vertretungen im Stande der Ritter- 
schaft. Vom 13. Dezember 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. ꝛc. 
Nach z. 5. Lit. d. der Kreis-Ordnung für Pommern und Rügen vom 
17. August 1825. sind die nach #. 4. ibilem zum persönlichen Erscheinen auf 
dem Kreistage berechtigten und befahigten Rittergutsbesitzer befuge, insofern sie 
persönlich zu erscheinen behmdert sind, sich durch ein Mitglied des Standes der 
NRitterschaft des Preutischen Staats vertreten zu lassen. 
Auf den Antrag Unserer getreuen Stände verordnen Wir hiermit, daß 
keinem Mitgliede der Ritterschaft gestattet seyn soll, die Vertretung mehr als 
eines der zum personlichen Erscheinen berechtigten und befähigten aber daran 
behinderten Rittergutsbesitzer eines und desselben Kreises der Provinz Pommern 
zu übernehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 13. Dezember 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. 
Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. Gr. v. Maltzan. 
Gr. z. Stolberg. 
  
(Nr. 2230.)
	        
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