Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schiffahrts-Abgaben bei dem Transport von Waaren auf 
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und 
Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den, in der Wiener Kongreß-Akre enr- 
haltenen Bestimmungen oder den, auf den Grund derselben, über die Schiffahrt 
auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften. 
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der dem Tarif zu Grunde liegende, mit den, in den Großherzogthümern 
Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende 
Zentner, der Zoll-ZSentner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind 
von diesen 
Zoll-Pfunden: 
935 r###o = 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 -— 1000 heinbayerischen Kilogrammen, 
935 #%= 1000 VWuürttembergischen Pfunden, 
933 — 1000 Stchsischen (Dresdner) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Soll-Pfunde: 
14 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
28 25 Bayerischen Pfunden, 
2 1 NMheinbayerischen Kilogramm, 
14 15 Württembergischen Pfunden, 
14 = 15 Stchsischen (Dresdner) Pfunden; 
und Loll-Zentner: 
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden, 
28 = 25 Bayerischen Zennern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 ceinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 = 37 Württembergischen Zennern zu 104 Pfunden, 
36 = 35 Stchsischen (Dresdner) Zentnern zu 110 Pfunden. 
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Komtrole versandt oder bedarf es 
zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. (11 gGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (1 gGr.) oder 34 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß- 
Ordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
III. a. Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht oder nach 
dem Netto-Gewicht erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbe- 
wahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußeren 
Umgebung wird Tara genannt. Ist
	        
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