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dem Tarif angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch
die Zollbehsrde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
e. Wo, bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Ab-
theilung, Abschnitt IV.), geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch
wenn sonst die Abschatzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vor-
behalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
- - - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner,
- - " zweispannigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,
und fuͤr jedes weiter vorgespannte Stuͤck Zugvieh zwoͤlf Zentner mehr.
IV. Bei den, aus gemischten, nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waa-
ren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in sofern
dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es
müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle,
gefertigte Waaren, nach ihren Urstossen oder als baumwollene Waaren
deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide, in Ver-
bindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so
genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen We-
berkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zgeug-
waaren bleiben dabei und bei der Zoll-Klassisikation außer Betracht.
V. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche
verschiedenen Zollsäzen unterliegen, so muß bei der Deklarauon zugleich
die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte an-
gegeben werden.
Geschieht dies nicht, so muß eneweder der Inhaber der Waaren die-
selben, Behufs der speziellen Revision, beim Grenz-Zollamte auspacken
oder es wird, Falls er das Letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen
der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehne und seine diesfallige Er-
kldrung in den Begleitschein amtlich ausgenommen worden, im Bestim-
mungsorte von dem ganzen Gewicht des Kollo der Abgabensatz erho-
ben, welcher von der am hoöchsten besteuerten Waare, die darin enthal-
ken, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren,
Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprach-
gebrduchlich zu den kurzen Waaren (Flercerie) gehörigen, im Tarif
nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufge-
führten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher
Waaren einen ganz zuverldssigen Berschluß gestattet.
VI. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (ler-
cerie) gehörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter
andern Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“
(Tarif, Abtheilung II. Nr. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach dem
höhern Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll
die Abgaben-Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben,
wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung antragr.
VII. Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird, (rls
à 60