Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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dem Tarif angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch 
die Zollbehsrde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen. 
e. Wo, bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Ab- 
theilung, Abschnitt IV.), geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch 
wenn sonst die Abschatzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vor- 
behalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, 
- - - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner, 
- - " zweispannigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner, 
und fuͤr jedes weiter vorgespannte Stuͤck Zugvieh zwoͤlf Zentner mehr. 
IV. Bei den, aus gemischten, nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waa- 
ren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in sofern 
dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es 
müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, 
gefertigte Waaren, nach ihren Urstossen oder als baumwollene Waaren 
deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide, in Ver- 
bindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so 
genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen We- 
berkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zgeug- 
waaren bleiben dabei und bei der Zoll-Klassisikation außer Betracht. 
V. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche 
verschiedenen Zollsäzen unterliegen, so muß bei der Deklarauon zugleich 
die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte an- 
gegeben werden. 
Geschieht dies nicht, so muß eneweder der Inhaber der Waaren die- 
selben, Behufs der speziellen Revision, beim Grenz-Zollamte auspacken 
oder es wird, Falls er das Letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen 
der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehne und seine diesfallige Er- 
kldrung in den Begleitschein amtlich ausgenommen worden, im Bestim- 
mungsorte von dem ganzen Gewicht des Kollo der Abgabensatz erho- 
ben, welcher von der am hoöchsten besteuerten Waare, die darin enthal- 
ken, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, 
Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprach- 
gebrduchlich zu den kurzen Waaren (Flercerie) gehörigen, im Tarif 
nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufge- 
führten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher 
Waaren einen ganz zuverldssigen Berschluß gestattet. 
VI. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (ler- 
cerie) gehörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter 
andern Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ 
(Tarif, Abtheilung II. Nr. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach dem 
höhern Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll 
die Abgaben-Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, 
wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung antragr. 
VII. Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird, (rls 
à 60
	        
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