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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26. .
(Nr. 2311.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der diesseitigen und der Fürstlich Reuß-
Plauischen gemeinschaftlichen Landes-Regierung zu Gera abgeschlossene
Uebereinkunft, um hinsichtlich des Schutzes der gewerblichen Waarenbe-
zeichnungen in den Königlichen Staaten auf der einen Seite und in den
gesammten Landen der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngeren Linie auf der
andern Seite, die gegenseitige Gleichstellung der beiderseitigen Unterehanen
herbeizuführen; D. d. den 5. Oktober und bekannt gemacht den 8. No-
vember 1842.
G.½ dem 8. 4. des Königlich Preußischen Gesetzes vom 4. Juli 1840. be-
treffend den Schutz der Waarenbezeichnungen, sollen die Bestimmungen der
6. 1. 2. dieses Gesetzes auch zu Gunsten der Unterthanen derjenigen fremden
Staaten in Anwendung gebracht werden, mit welchen wegen der deshalb zu
beobachtenden Reziprozität Uebereinkunft getrossen worden ist. Nachdem nun-
mehr die Königlich Preußische Regierung auf der einen Seite und die beiden
Regierungen der Fürstlich-Reußischen Lande jüngerer Linie, namentlich also die
Fürstliche Regierung von Reuß-Schleiz und die Fürstliche Regierung von Reuß-
Lobenstein und Ebersdorf, mit Einschluß der diesen beiden Regierungen gemein-
schaftlichen Herrschaft Gera, auf der andern Seite unter sich übereingekommen
sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der
Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu behandeln, so wird hier-
durch Seitens des unterzeichneten Königlich Preußischen Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, datz die Be-
stimmungen der 96. 1. 2. des erwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1840. auch zum
Schutze der Unterthanen der gesammten Fürstenthümer Reuß jüngerer Linie
in der ganzen Preußischen Monarchie Anwendung finden sollen.
Jahrgang 1842. (Nr. 2311.) 40 Hier-
(Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1842.)