146 Bezieht sich § 361 Nr. 10 RStGB. auch auf uneheliche Kinder?
zu suchen, daß nach den mit § 361 Ziff. 5 gemachten Erfahrungen zahlreiche
Familienhäupter, welche zwar arbeiteten, aber ihren Arbeisverdienst nicht zum
Unterhalt ihrer Angehörigen verwendeten, sondern vergendeten, so daß für diese
die Armenpflege aufkommen mußte, straflos bleiben mußten. Die Lücke, welche
insoweit in der Gesetzgebung vorhanden war, machte sich in empfindlicher Weise
bemerkbar und es waren insbesondere die mit der öffentlichen Armenpflege
betranten Organe, welche darüber klagten, daß der Staat sich um die Pflichtvergessenheit
der zu der Gewährung des Unterhalts verpflichteten und dazu
befähigten Personen nicht kümmere. Die Wünsche, welche in den Kreisen dieser
Organe gehegt wurden, gingen sehr weit, sie gingen zum Teil auf die Zulassung
der Verweisung der betreffenden Personen in das Arbeitshans. Die Motive
zu dem Gesetzentwurf lassen kaum Zweifel darüber, daß der Gesetzgeber die
neue Vorschrift mit der in Ziff. 5 enthaltenen in einem gewissen Zusammenhang
gebracht hat. Hierauf stützt sich das Kammergericht, indem es sagt, die pflichtwidrige
Entziehung von der Unterhaltungspflicht gegen Familienangehörige habe
getroffen werden sollen und es müsse bei der Auslegung des Begriffs „Unterhaltspflicht“
in Ziff. 10 auf den in Ziff. 5 damit verbundenen Sinn Räcksicht
enommen werden. Wäre es nun richtig, daß für den Gesetzgeber die Untergaltspfich
gegen Familienangehörige allein in Betracht gekommen wäre, so
müßte zweifellos die Frage der Anwendbarkeit auf den außerehelichen Vater
verneint werden, da nach dem BG., wie nach dem früheren Recht das uneheliche
Kind nicht zu der Familie des Vaters gehört. Indessen ist diese
Argumentation eine irrige und zwar um deswillen, weil weder in Ziff. 10
noch in Ziff. 5 von der Familie und der Familienzugehörigkeit die Rede ist.
Allerdings wird, wie schon erwähnt, in den Motiven von der Unterhaltspflicht
gegen Familienangehörige gesprochen, allein aus dieser Bemerkung der Motive
kann nicht gefolgert werden, daß für die Tragweite der Strafvorschrift nun
auch der Umstand maßgeblich sei, ob eine zu der Beanspruchung des Unterhalts
berechtigte Person auch zu der Familie des Unterhaltspflichtigen gehört oder
nicht. Es wird nun weiter gesagt, daß nicht die Verletzung der Unterhaltspflicht
schlechthin habe unter Strafe gestellt werden sollen, sondern nur insoweit,
als die Unterhaltspflicht gegen Personen verletzt werde, bezüglich deren auch eine
Ernährungspflicht bestehe. Die Unterhaltspflicht geht, hierüber kann ein Streit
nicht obwalten, weiter als die Ernährungspflicht; daß die Strafvorschrift sich
nicht auf die weitergehende erstere, sondern nur auf die letztere bezieht, muß
mit Rücksicht auf die Verhandlungen des Reichstags zugegeben werden. Wenn
im Verlaufe derselben Spahn auf den Wechsel der Worte — Ernährungspflicht
— Unterhaltspflicht — aufmerksam machte, aber der Ansicht war, daß
diesem Wechsel eine Bedeutung nicht beizulegen sei, so läßt sich dieser
Anschauung nicht beipflichten. Allerdings hat der Wechsel eine Bedentung
und zwar die Bedeutung der Scheidung zwischen der umfassenderen und
engeren Pflicht. Würde man jede Bedentung verwerfen, so wäre es
nicht leicht, die Schlußfolgerung abzulehnen, daß die Unterhaltspflicht ihrem
gesamten Inhalte nach unter den Schutz des Strafgesetzes gestellt sei. Indessen
braucht an dieser Stelle hierauf nicht weiter eingegangen zu werden;
denn ist die engere Ernährungspflicht des außerehelichen Vuters nicht unter
8 361 Ziff. 10 zu subsumieren, so kann natürlich auch die weitergehende
Unterhaltspflicht nicht darunter gestellt werden. Das Kammergericht beruft
sich darauf, daß bei den Verhandlungen diese Frage Ausdehnung der neuen
Strafvorschrift auf den unehelichen Vater — nicht erörtert worden sei. Dies
ist zutreffend; wenn aber das Kammergericht dann weiter bemerkt, die Er-