Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Koͤniglich Preußischer Seits mit 4 gGr. auf die Meile fuͤr jeden Eskor- 
tirenden vergütet. 
Die Jahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von den König- 
lich Preußischen Behörden bestimmt, unter dem Vorbehalte, daß es den 
Herzoglich Gothaischen Behörden überlassen bleibt, die Eskorte in ein- 
zelnen Fdllen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken und 
daß solchenfalls für die verstärkte Eskorte die festgesetzte Vergütung eben- 
falls entrichtet wird 
Für die Bewachung und Verwahrung der Arrestaten wird sechs gute Gro- 
schen und für die Heizung und Erleuchtung der Gefängnisse während 
der sechs Wintermonate vier gute Groschen, wre der sechs Sommermo- 
nate zwei gute Groschen auf sede Nacht Königlich Preußischer Seits als 
Entschädigung entrichtet. 
Süämmtliche Bergütungssätze für die Arrestaten werden in Gold ausge- 
zahlt und die Aufrechnung erfolgt zugleich mit der über die Leistungen 
an die einquartierten Truppen. 
IV. 
Einguartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu 
bezahlende Vergütung betreffend. 
Verpflegung der Mannschaft. 
Die durchmarschirenden Truppen können blos Ein Nachtquartier verlan- 
gen. Ruhetag oder ein noch längerer Aufenthalt findet nicht Statt. Einzelnen 
Beurlaubten und sonst nicht im Dienst befindlichen Miluairpersonen, welche 
nicht mit einer Marschroute versehen sind, wird weder Recht auf Quartier noch 
auf Verpflegung gegeben, diesenigen Truppen aber, welche nach der Marschroute 
zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt sind, erhalten solche auf die An- 
weisung der Etappenbehörden bei den Einwohnern, und es soll Niemand, mit 
alleiniger Ausnahme der Stabs= und hoben Offziere, ohne Verpflegung fer— 
nerhin einquartiert werden. 
Als allgemeine Regel wird in dieser Sinsicht festgestelle, daß der Offzier 
sowohl, als der Soldat, mit dem Tische seines Wirths zufrieden seyn muß. 
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirths, wie über- 
mäßigen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes 
bestimmt: 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörende Per- 
son, die nicht den Rang eines Offziers hat, kann in jedem Nachtquartier 
verlangen: 
2 Pfund gutausgebackenes Brod, Pfund Fleisch und Jugemüse, so 
viel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des 
Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so 
wenig, wie er berechtigt ist, von dem Wirthe Bier, Brannwein oder 
Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Orts-Obrigkeiten dafür sorgen, 
daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte 
vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subal-= 
223.) tern- 
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