Koͤniglich Preußischer Seits mit 4 gGr. auf die Meile fuͤr jeden Eskor-
tirenden vergütet.
Die Jahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von den König-
lich Preußischen Behörden bestimmt, unter dem Vorbehalte, daß es den
Herzoglich Gothaischen Behörden überlassen bleibt, die Eskorte in ein-
zelnen Fdllen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken und
daß solchenfalls für die verstärkte Eskorte die festgesetzte Vergütung eben-
falls entrichtet wird
Für die Bewachung und Verwahrung der Arrestaten wird sechs gute Gro-
schen und für die Heizung und Erleuchtung der Gefängnisse während
der sechs Wintermonate vier gute Groschen, wre der sechs Sommermo-
nate zwei gute Groschen auf sede Nacht Königlich Preußischer Seits als
Entschädigung entrichtet.
Süämmtliche Bergütungssätze für die Arrestaten werden in Gold ausge-
zahlt und die Aufrechnung erfolgt zugleich mit der über die Leistungen
an die einquartierten Truppen.
IV.
Einguartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu
bezahlende Vergütung betreffend.
Verpflegung der Mannschaft.
Die durchmarschirenden Truppen können blos Ein Nachtquartier verlan-
gen. Ruhetag oder ein noch längerer Aufenthalt findet nicht Statt. Einzelnen
Beurlaubten und sonst nicht im Dienst befindlichen Miluairpersonen, welche
nicht mit einer Marschroute versehen sind, wird weder Recht auf Quartier noch
auf Verpflegung gegeben, diesenigen Truppen aber, welche nach der Marschroute
zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt sind, erhalten solche auf die An-
weisung der Etappenbehörden bei den Einwohnern, und es soll Niemand, mit
alleiniger Ausnahme der Stabs= und hoben Offziere, ohne Verpflegung fer—
nerhin einquartiert werden.
Als allgemeine Regel wird in dieser Sinsicht festgestelle, daß der Offzier
sowohl, als der Soldat, mit dem Tische seines Wirths zufrieden seyn muß.
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirths, wie über-
mäßigen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes
bestimmt:
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörende Per-
son, die nicht den Rang eines Offziers hat, kann in jedem Nachtquartier
verlangen:
2 Pfund gutausgebackenes Brod, Pfund Fleisch und Jugemüse, so
viel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des
Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so
wenig, wie er berechtigt ist, von dem Wirthe Bier, Brannwein oder
Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Orts-Obrigkeiten dafür sorgen,
daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte
vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subal-=
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