Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

tern-Offiziere bis sum Kapitain exclusive erhalten außer Quartier, Holz 
und Licht, das nöcthige Brod, Suppe, Gemüse und : Pfund Fleisch, 
alles vom Wirthe gehörig gekochr, auch Mittags und Abends bei jeder 
Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird; 
Morgens zum Frühstück Kaffee, Burrerbrod und , Quart Branntwei 
Der Kapitain kann außer der oben erwähnten Verpflegung noch ein 
Gericht verlangen. 
Für diese Verpflegung wird von dem Königlichen Preußischen Gouver- 
nement folgende Vergütung bezahlt: 
für den Soldaten und Unteroffzier, so wie für jede andere in diesem 
Grade stchende Militairperson, auch für jeden Offzierbedienten 
4 gute Groschen Gold. 
für den Subaltern Offzier 12 gute Groschen Gold, 
Hodttain 16 
Stabsoftziere, Obersten und Generale lekoͤstigen sich auf eigene Rechnung in 
den Wirthshaͤusern, in solchen Orten, wo dies nicht thunlich seyn sollte, bezahlt 
der Stabsofpmzier 1 Rehlr. Gold, der Oberst und General 1 Rthlr. 12 gute Gro- 
schen Gold, wogegen der Quartierträger für anständige und reichliche Kost sor- 
gen muß. Diese Vergütung ist von den betreffenden Stabsoffizieren sofort und 
unmittelbar an die Quartierwirthe zu berichtigen, und sie sind gehalren, solche 
vor ihrem Abgange aus dem Quartier den letzteren anzubieten. 
Solite ein Quartierträger diese Vergürung für die von ihm geleistete 
Verpflegung von dem bei ihm einquartierten Stabs= oder höheren Offzzier nicht 
erhalten, auch nicht etwa den ihm von Letzterem angebotenen Empfang abgelehnt 
haben, so kann solche auf Antrag des Quartierträgers für ihn in der nächsten 
Quartalligudation mir liquidirt werden, und wird sodann Königlich Preußischer 
Seits von dem betreffenden Osffzier nachtraglich eingezogen und mit der übri- 
gen liguidirten Vergürung entrichtet werden. 
Hmnichrlich der Milikairbeamten gilt nach Maaßgabe ihres Ranges das 
Vorstehende wegen der Verpflegung dergestalt, daß 
a) für die Regimentsärzte mit Kapitainsrang, für die Militairprediger und 
Auditeure 16 gute Groschen Gold, 
b) für die Bataillonsärzte mit Lieutenantsrang 12 gute Groschen Gold, 
c) für die Kompagniechirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und Küster 
4 gute Groschen Gold, 
in eben der Art zu bezahlen sind, ie dies für die Offziere und Truppen fest- 
gestellt worden ist. 
Weiber und Kinder der Unteroffziere und Soldaten sollen in der Re- 
gel weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise 
dies nicht vermieden werden können, so ist diese Berechtigung auf Quartier und 
Verpflegung in der Marschroute besonders zu bemerken, und werden alsdann 
sowohl die Frauen als die Kinder gegen die oben festgesetzte Entschädigung ein- 
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