Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Es hat daher alle Verhandlungen mit Behoͤrden zu besorgen und ist befugt, im 
Namen der Gesellschaft Vertraͤge jeder Art, insbesondere auch Vergleiche mit 
dritten Personen abzuschließen, Rechte der Gesellschaft zu cediren, darauf Verzicht 
zu leisten, Quittungen oder Loͤschungskonsense zu ertheilen, Prozesse zu fuͤhren, 
die Entscheidung von Streitigkeiten schiedsrichterlichen Ausspruͤchen zu unterwer- 
sen, Eide zu erlassen, für geschworen anzunehmen oder Namens der Gesellschaft 
zu leisten, und die Ausübung dieser Befugnisse anderen Personen zu übertragen. 
Alles, was das Direktorium auf eine an sich rechtsgültige Weise mit dritten 
Personen Namens der Gesellschaft verhandelt, ist für dieselbe verbindlich. 
6b. 62. Auch in den, in den 956.. 60. und Gl. nicht ausdrücklich erwähnten, Fällen 
ist das Direktorium berechtigt und verpflichtet, alle Maaßregeln, die, seiner ge- 
wissenhaften Ueberzeugung zufolge, zur Erreichung der Gesellschaftszweckc, nament- 
lich zur möglichst vortheilhaften Erbauung, Einrichtung und Benutzung der Eisen- 
bahn nothwendig oder förderlich sind, zu beschließen und auszuführen. 
6. 63. In allen diesen Angelegenheiten handelt es, der Regel nach, frei und 
selbststandig und hat lediglich seiner besten Ueberzeugung zu solgen. Nur in den 
Fällen, in denen die Emtscheidung, nach ausdrücklicher Bestimmung des Statuts, 
der Generalversammlung oder dem Ausschusse vorbehalten ist, muß das Direkto- 
rium die Beschlußnahme derselben einbolen. 
6 Gi. Die Konferenzen des Direktoriums werden von dem Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter geleiter. In Behinderungssällen wird diese Funktion von 
dem Vorsibenden interimistisch einem andern Direktor übertragen. 
. 60. Das Direktorium kann nur dann göltige Beschlüsse fassen, wenn 
mindesiens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stim- 
menmehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsihenden. 
. 66. Der Vorsitzende ist befugt, Beschlüsse des Dirckroriums, die er nicht 
für zweckmäßig hält, auf seine Verantwortlichkeit zu suspendiren. Er muß jedoch 
alle solche Gällec unverzüglich dem Ausschusse zur Enrscheidung vorlegen. 
. 67. Der GVorsitzende ist befugt, diesenigen Sachen, die nach seinem pflicht- 
mäßigen Ermessen zweifellos sind und deshalb eines kollegialischen Beschlusses 
nicht bedürfen, allein und ohne Zuzichung der übrigen Direktoren zu erledigen 
oder durch die Gesellschaftsbeamten erledigen zu lassen. Dasselbe gilt von allen 
Sachen, die ohne Nachtheil für die Verwaltung nicht bis zu einer Zusammen- 
kunft des Direktoriums aufgeschoben werden dürsen. In ZFällen der letzeren 
Art ist jedoch das Direktorium nachtráglich von der getrossenen Verfügung 
in Kenntniß zu seben und kann dieselbe sodann abändern. 
5. 68. Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktoriums werden von dem 
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 
(XNr. 2244.) 117 6’. 6.
	        
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