Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Auch bei Streitigkeiten, die in Eisenbahn-Angelegenheiten zwischen Nicht- 
Aktionairen einerseits und einzelnen Aktionairen oder der Gesellschaft andererseits 
entstehen, können sich die Letzteren einem schiedsrichterlichen erfahren nicht ent- 
ziehen. 
Das Direktorium hat das schiedsrichterliche Verfahren einzuleiten, sobald 
einer der streirenden Theile darauf anträgt. Es ertheilt beiden Parteien eine 
Frist zur Wahl von zwei Schiedsrichtern. Von seder Partei wird einer der- 
selben gewählt. Wenn eine Partei in der ihr gestellten Frist dem Direktorium 
einen von ihr gewählten Schiedsrichter nicht nahmhaft macht, so wird derselbe 
vom Direktorium ernannt. 
Beide Schiedsrichter wählen gemeinschaftlich einen Dritten als Obmann. 
Die Schiedsrichter müssen sämmtlich in Magdeburg wohnen. Die Parteien 
legen ihnen den streitigen Fall, unter Beifügung der erforderlichen Dokumente, 
schriftlich vor und die Schiedörichter entscheiden darüber nach Stimmenmehr= 
heit. Die Bestimmung der Mittel, durch welche sie sich Ueberzeugung von dem 
wahren Sachverhältniß verschaffen wollen, bleibt lediglich ihrem Ermessen über- 
lassen. Ein Rechtsmitlel findet gegen den Ausspruch der Schiedsrichter unter 
keinem Vorwande statt. Die Vollstreckung der schiedsrichterlichen Urtheile bleibt 
dem ordentlichen Richter vorbehalten. Weigert sich ein Aktionair, den Bestim-= 
mungen dieses Paragraphen Folge zu leisten, so werden alle thatsächliche Be- 
bauptungen der Gegenpartei für wahr angenommen und hiernach das schieds- 
richterliche Urtheil gefällt. 
S. 74. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer, eigends dazu beru- 
senen General-Versammlung der Aktionaire beschlossen werden. Wird die Auf- 
lösung der Gesellschaft auf diese Weise beschlossen, so hat das Direktorium in 
Uebereinstimmung mit dem Ausschusse das gesammte Eigenthum der Gesellschaft 
moͤglichst vortheilhaft zu veraͤußern und den Erlös nach Abzug aller, vorher ge- 
hörig festzustellenden und zu bezahlenden Schulden, auf sämmttliche Aktien gleich= 
mäßig zu vertheilen. 
Magdeburg, den 13. September 1841. 
(Folgen die Unterschriften.) 
(Fr. 2244.) A.
	        
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