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ist, die Anwendung eines andern Schemas anzuordnen und dessen Form zu be-
stimmen; dasselbe muß aber zuvor dem Oberpräsidenten zur Genehmigung vor-
gelegt werden.
Ad 8. 34.
Der ordentliche Jahresbeitrag von jedem Einhundert Thaler Versiche-
rungswerth wird in der zweiten Klasse
von zwei Silbergroschen auf einen Silbergroschen sechs Pfennige,
in der drikten Klasse
von drei Silbergroschen auf zwei Silbergroschen sechs Pfennige,
ermäßigt, und dagegen in der fünften Klasse
von fünf Silbergroschen auf sechs Silbergroschen sechs Pfennige,
in der sechsten Klase
von sechs Silbergroschen auf sieben Silbergroschen sechs Pfennige,
in der siebenten Klasse
von sieben Silbergroschen auf acht Silbergroschen
erhöht.
Ad s. 65.
Die Wiederherstellung der abgebrannten Gebdude muß innerhalb fünf
Jahren, welche vom Tage des Brandes, und bei den vor Verkündigung der
gegemwärtigen Verordnung abgebranmen Gebäuden vom Tage dieser Verkündi-
gung an zu rechnen sind, bewirkt werden, widrigenfalls der Anspruch auf Ent-
schädigung erlischt. Bei öffentlichen Gebduden (Kirchen-, Schul-, Gemeinde-
Gebäuden 2c.) kann diese Frist von dem Direktor, unter Zustimmung des Ober-
Präsidenten, bis zu funszehn Jahren verlängert werden.
Ad §. 66.
Die Zustimmung der Kreisstände wird auf die Fälle beschränkt, wo ein
Abgebrannter die gänzliche Entbindung von der Wiederherstellung des Gebdudes
in Antrag bringt; dagegen werden die Regierungen ermächtigt, die Erlaubniß
zur Ausführung des Baues auf einer anderen Stelle auch schon dann zu ver-
weigern, wenn ein blos polizeilich ermittelter Verdacht absichtlicher Brandstiftung
vorhanden ist.
Ad . 67. und 1109.
Von den nach §. 67. des Reglements mit Besorgung der Feuer-Sozie-
täts-Geschadfte beauftragten Ortsobrigkeiten können für solche Auszüge aus dem
Feuer-Sozietäts-Kataster, deren Ertheilung in dem Reglement nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist, nach folgenden Sätzen Gebühren erhoben werden:
Für einen Auszug rücksichtlich eines Gebdudes zu der Versscherungssumme
von 200 Thalern und darunter
zwei Silbergroschen sechs Pfennige,
von über 200 Thaler bis 500 Thaler einschließlich
fünf Silbergroschen,
über 500 Thaler bis 1000 Thaler einschließlich
sieben Silbergroschen sechs Pfennige,
über 1000 Thaler bis 5000 Thaler einschließlich
zehn Silbergroschen,
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