Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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5. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fällig sad Wird diese in Empfang genommen, so müs- 
sen zugleich die ausgereichten Zinskoupons, welche später als an senem Tage 
verfallen, mit der fdlligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so 
wird der Betrag der fehlenden Zinskoupons von dem Kapitale gekürzt und zur 
Einlösung dieser Koupons verwendet. 
I 
Zur allmdligen Tilgung der Schuld wird jährlich, vom Jahre 1845. 
an, ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen ver- 
wendet; der Gesellchaft bleibt sedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unsers 
Handelsministers, nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die 
sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male 
zu kündigen. 
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloofung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines, das 
Protokoll führenden Notarius in einem, vierzehn Tage zuvor, einmal öffentlich 
bekannt gemachten Termin, zu welchem Jedermann der Zuutritt freifteht. 
Die Bekannmachung der Nummern der ausgelooseten Obligationen, 
so wie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Einrückung 
in die öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate 
vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. 
Die Einlösung der ausgelooseten Obligationen geschieht am 1. Juli je- 
den Jahres, zuerst im Jahre 1845.; die Einlösung der gekündigten Obligatio= 
nen kann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli seden Jahres stattfinden. Die 
Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung 
der Obligationen an deren Präsenranten. 
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingel5seten Obligationen werden 
unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vergeschriebenen Form ver- 
brannt. Diesenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung 
(S. 8§.) eingelset werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahn-Unter- 
nehmen bestellten Kommissarius jährlich Nachweis geführt. 
S. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun- 
gen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst 
unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieserte und gänzlich zu kas- 
sirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. 
8. 7. 
Die Nummern der zur Zuruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsung vor- 
gezeigten Obligationen werden waͤhrend zehn Jahren nach dem Zahlungstermine 
sährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung öffentlich ausgerufen. Die Obligationen, welche nicht inner- 
halb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt 
werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium, unter Angabe der werth- 
(Nr. 2337.) los
	        
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