Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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los gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft 
hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr; doch kann sie deren 
gänzliche oder theilweise Bezahlung vermikttelst eines Beschlusses der General= 
Versammlung aus Billigkeirsrücksichten gewähren. 
Außer den im §. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin 
zurückzufordern: 
a) wenn fällige Zinskoupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prä- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen, oder 
ardeten dieselben ersetzenden Maschinen, länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
J#) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechtskräftiger Erkenmtnisse, 
Schuldenhalber Exekurion vollstreckt wird; 
4) wenn die im §. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht einge- 
halren wird. 
In den Fällen a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer 
dieser Edlle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle (d. ist dagegen eine 
dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das echt zur Zurückforderung 
dauert in dem Falle 3. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskoupons, in dem 
Falle b., bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in 
dem Falle c., ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist; das Recht 
der Kündigung in dem Falle d., drei Monate von dem Tage ab, an welchem 
die Tilgung der Obligationen bätte erfolgen sollen. 
S. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht 
der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Ge- 
sellschaft vor. 
Bis zur Tilgung der Obligarionen darf die Gesellschaft keine zur 
Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkau- 
senz dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und 
der Bahnb#fe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche 
innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur 
Errichtung von Post-, Polizei= oder Steuer-lichen Einrichtungen, 
oder welche zu Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden 
möchten. 
Die Gesellschaft darf weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne auf- 
nehmen, es sey denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen 
das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
Zur Geltendmachung der im §. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte 
ist den Inhabern der Obligationen das gesammte bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen der Gesellschaft verhaftet. D 
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