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(Nr. 2338.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Februar 1843., betreffend den Tarif zur
Erhebung des Brückgeldes an der Lippe-Brücke am Flahm bei Wesel.
J. habe den mit Ihrem Berichte vom 1. d. M. eingereichten Tarif zur
Erhebung des Brückgeldes an der Lippe-Brücke am Flahm bei Wesel geneh-
migt und sende Ihnen denselben vollzogen zurück, um die Publikation durch die
Gesetzsammlung zu veranlassen.
Berlin, den 14. Februar 1843.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh.
Tarif,
nach welchem das Brückgeld an der Lippe-Brücke am Flahm bei
Wesel zu erheben ist.
E. wird entrichtet:
A. Vom einschließlich der Schlitten,
I. zum von Personen, als Extraposten, Kut-
schen, Kabriolets u. . w., für jedes Zugthier 1 Sgr. — Pff.
II. zum von Lasten:
) von d. h. von solchem, worauf sich, außer
dessen Zubehoͤr und außer dem Futter fuͤr hoͤchstens
drei Tage, an anderen Gegenstaͤnden mehr, als
zwei Centner, besinden 2 —
Ausnahme. Von gewöhnlichen, mit landwirthschaftli-
chen Gegenständen beladenen Landfuhrwerken und
Schlitten, wird für jedes Zugthier nur 1 Sgr.
bezahlt.
2) von unbeladgwgeen — 6 =
B. Von unangespannten Thieren:
I. Von jedem Pferde, Maulthiere, oder Maulesel, mit
oder ohne Reiter oder Lsst . ... — 6
II. Von jedem Stäck Rindvieh oder Eeell — 4
III. Von jedem Fohlen, Kalb, Schwein, Ferkel, Schaaf,
Lamm und von jeder Zigen — 1 =
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des Königlichen
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) von Armee-Guhrwerken, und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mi-
litair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offzie-
ren, oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und
in