Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2338.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Februar 1843., betreffend den Tarif zur 
Erhebung des Brückgeldes an der Lippe-Brücke am Flahm bei Wesel. 
J. habe den mit Ihrem Berichte vom 1. d. M. eingereichten Tarif zur 
Erhebung des Brückgeldes an der Lippe-Brücke am Flahm bei Wesel geneh- 
migt und sende Ihnen denselben vollzogen zurück, um die Publikation durch die 
Gesetzsammlung zu veranlassen. 
Berlin, den 14. Februar 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh. 
  
Tarif, 
nach welchem das Brückgeld an der Lippe-Brücke am Flahm bei 
Wesel zu erheben ist. 
E. wird entrichtet: 
     
   
A. Vom einschließlich der Schlitten, 
I. zum von Personen, als Extraposten, Kut- 
schen, Kabriolets u. . w., für jedes Zugthier 1 Sgr. — Pff. 
II. zum von Lasten: 
) von d. h. von solchem, worauf sich, außer 
dessen Zubehoͤr und außer dem Futter fuͤr hoͤchstens 
drei Tage, an anderen Gegenstaͤnden mehr, als 
zwei Centner, besinden 2 — 
Ausnahme. Von gewöhnlichen, mit landwirthschaftli- 
chen Gegenständen beladenen Landfuhrwerken und 
Schlitten, wird für jedes Zugthier nur 1 Sgr. 
bezahlt. 
2) von unbeladgwgeen — 6 = 
B. Von unangespannten Thieren: 
I. Von jedem Pferde, Maulthiere, oder Maulesel, mit 
oder ohne Reiter oder Lsst . ... — 6 
II. Von jedem Stäck Rindvieh oder Eeell — 4 
III. Von jedem Fohlen, Kalb, Schwein, Ferkel, Schaaf, 
Lamm und von jeder Zigen — 1 = 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des Königlichen 
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von Armee-Guhrwerken, und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mi- 
litair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offzie- 
ren, oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und 
in
	        
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