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b) Auf die volle Jagdberechtigung werden fuͤnf Personen gerechnet, und es
wird angenommen, daß dieselben aus dem Eigenthuͤmer der Jagd, einem
Jaͤger, einem Mitgliede seiner Familie, oder einem Hausgenossen, und
zwei von ihm mitgenommenen Fremden bestehen.
e) Ist die Befugniß, mit Bracken und dem Horn zu jagen, ausgeschlossen,
und die Berechtigung auf Suchen mit dem Hühner= oder Vorstehhunde
beschränkt, so wird solche
32) in einem aus Aeckern und Wiesen bestehenden, auch etwa von Hol-
zungen minderen Umfangs durchschnittenen Terrain zu vier Fünstel,
bb) auf Gemeinhuden, Haidegrund und Torfmoor zu drei Fünftel, und
cc) in großen Waldungen zu zwei Fünftel des Werchs einer vollen
Jagdberechtigung gerechnet.
4) Steht bei der vollen Jagd einem Berechtigten die Befugniß, gleichzeitig
in zwei oder mehreren verschiedenen Zügen, und mit zwei oder mehreren
Hörnern zu jagen, als ein Vorrecht zu, so werden der sub b. bestimm-
ten Personenzahl für jedes Horn zwei Personen hinzugesetzt.
e) Hat ein Jagdberechtigter die Befugnitz, neben der eigenen Ausübung der
agd, Jagdschilder an Fremde auszutheilen, so wird für jedes Schild,
welches er auszugeben berechtigt ist, der sub b. oder c. bestimmten Zahl
eine Person hinzugesetzt.
1!) Findet ein verschiedenartiges Verhä#limiß in der Anzahl der Personen,
durch welche die Jagd ausgeübt werden kann, unter den Betheiligten
dahin Statt, daß der eine mit mehr, der andere mit weniger Personen
zu jagen berechtigt ist, so kommt die Bestimmung sub b. nicht in An-
wendung; besteht aber eine solche Verschiedenheit der Personenzahl neben
dem sub a. erwähnten Unterschiede zwischen den Arten der Berechtigung,
so ist außer dem Verhältnisse unter den Personenzahlen auch das Ver-
hältniß unter den Berechtigungsarten nach Maaßgabe der Bestimmung
sub c. zu berücksichtigen.
3) Ist die Ausübung der Jagd auf einen geringeren Zeitraum als die ganze
agdzeit beschränkt, so wird die Personenzahl, nach Maatgabe der Be-
immungen sub b. und c. im Verhaln des gedachten Zeitraums zu
der Dauer der ganzen Jagdzeit festgesetzt. — Sonn= und Feiertage wer-
den hierbei nicht mitgezähle, dagegen ist auf die Jahreszeit, in welcher
eine solche beschränkte Berechtigung ausgeübt wird, in der Art Rücksicht
zu nehmen, daß ein Tag im Monat September zu dem dreifachen, und
ein Tag im Monat Oktober zu dem doppelten Werthe eines Tages in
den “ Monaten gerechnet wird.
) Steht einem Betheiligten die Vorjagd zu, so ist für diesenige Periode,
innerhalb welcher sie ausgeübt werden kann, der Werth der Jagdberech=
tigung um die Hälfte desjenigen Werths zu erhöhen, welchen sie sonst
nach den Bestimmungen sub b. bis g. haben würde.
Bei solchen Ausdehnungen oder Beschränkungen, welche, außer den oben
erwähnten, in besonderen Fällen vorkommen, sind die vorstehenden Bestimmun-
gen analogisch anzuwenden, und hat über die Anrechnung sener Ausdehnungen
(Nr. 2700.) 197 oder