Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 1.— 
  
(Nr. 2314.) Verordnung, betreffend die Anstellung der Direktoren und Lehrer der Gym- 
nasien u. s. w. Vom H. Dezember 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen zur naͤheren Bestimmung der Vorschriften der Dienst-Instruktion 
für die Provinzial-Konsistorien vom 23. Oktober 1817. . 6. und 7. der Re- 
gierungs-Instruktion vom nämlichen Tage 8. 18. lit. a. und der Order vom 
31. Dezember 1825. lit. B. Nr. 8. wegen Anstellung der Direktoren und Leh- 
rer der Gymnasien, der Schullehrer-Seminarien und der zur Entlassungs-Prü- 
fung berechtigten höheren Bürger= und Realschulen, unter Aufhebung der bisher 
bestandenen theilweisen Suspension dieser Vorschriften, auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, was folgt. 
8. 1. 
Das Recht zur Anstellung und Beförderung der Lehrer an den Gym- 
nasien und Schullehrer-Seminarien, und wo diese Anstalten dem Patronate 
einer Stadt, oder anderen Korporation unterworsen sind, das Recht zur Be- 
statigung der Lehrer steht den Provinzial-Schul-Kollegien zu; diese müssen jedoch 
zu der Anstellung, Beförderung oder Bestätigung, sofern solche nicht blos einen 
Hülfslehrer, oder einen auf Kündigung angestellten technischen Lehrer betrifft, 
die Genehmigung des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts-Angelegen- 
heiten einholen. Auch sind dieselben verpflichtet, wenn das Ministerium sich in 
einzelnen Fällen veranlatzt findet, wegen der Anstellung, Beförderung oder Ver- 
setzung eines Lehrers besondere Anweisung zu ertheilen, diese Anweisung zu be- 
solgen. Dem Ministerium ist daher von jeder Erledigung einer Lehrerstelle sofort 
Anzeige zu machen. 
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Die Bestimmungen des #. 1. finden auch auf die Anstellung, Beförde- 
rung und Versetzung, umgleichen auf die Bestätigung der Lehrer an den zur 
Entlassungs-Prüfung nach der Instruktion vom 8. März 1832. berechtigren he- 
“ Bürger= und Realschulen mit der Maaßgabe Anwendung, daß in Beczie- 
ung auf diese Anstalten die Regierung in die Stelle des Provinzial-Schul- 
Kollegiums tritt. 
Jahrgang 1883. (Nr. 2314 — 2315.) 1 d. 3. 
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten Januar 1843.)
	        
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