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Jgoberechigung: erstere können nicht auf Theilung derselben unter die
inzelnen provoziren.
§. 4. Eine Provokation verpflichtet nur dann die Provokaten zur Ein-
lassung auf das Theilungsverfahren, wenn solche von einem Wiertel der Jagd-
Berechtigten eines bestimmten Bezirks ersolgt. Diese Zahl wird nach den ein-
zelnen selbstständigen Jagdberechtigungen in dem Bezirke, ohne Rücksicht auf
den Umfang des Jagdrechts, berechnet Dagegen boft einem oder mehreren
Interessenten frei, gegen Uebernahme aller Kosten auf Ausscheidung aus der
gemeinschaftlichen Jagdberechtigung und Zuweisung eines privativen Jagdreviers
anzutragen.
§. 5. Die Provokanten müssen bei der Provokation denjenigen Bezirk,
in welchem die Theilung der gemeinschaftlichen Jagdberechtigung erfolgen soll,
sowie die Jagdart genau angeben.
& 6. Die innerhalb eines solchen Bezirks befindlichen privativen Jagd-
Reviere sind kein Gegenstand der Theilung; es sind aber deren Eigenthümer zur
Wahrnehmung ihrer Gerechtsame bei dem Verfahren zuzuziehen. Auch steht
es dem Eigenthümer eines solchen privativen Jagdreviers frei, sich mit demsel-
ben, wenn es in den Auseinandersetzungsplan paßt, der Theilung anzuschließen,
und muß ihm in diesem Falle eine Abfindung dafür aus dem zu theilenden Be-
zirke angewiesen werden.
7. Der Zuziehung der Obereigenthümer, der Lehnsherren, der Lehns-
Agnaten, Fideikommißanwärter und der Wiederkaufsberechtigten, so wie der Hy-
pothekengldubiger bedarf es nicht, melden sie sich selbst, so sind sie mit ihrem
etwaigen Widerspruche, der jedoch nur auf Unzulänglichkeit der Abfindung ge-
gründet werden kann, zu hören.
58. Die Bestn, auf Theilung eines gemeinschaftlichen Jagddistrikts
anzutragen, kann weder durch Willenserkldrungen, noch durch Verträge, noch
durch Verjährung aufgehoben werden.
#6#. 9.Bei der Theilung müssen die Berechtigten nach Maaßgabe ihrer
Theilnahmerechte abgefunden werden.
#5. 10. Welche Rechte jedem Betheiligten an dem zu theilenden Jagd-
Distrikte zustehen, wird nach den darüber vorhandenen Urkunden, Willenserkld=
rungen und Judikaten, in deren Ermangelung nach den statutarischen Rechten
und dem Herkommen, sodann nach den Provinzialrechten, und endlich nach den
allgemeinen Landesgesetzen beurtheilt.
§. 11. Sind sämmtliche Betheiligte in derselben Art und in gleichem
Maaße berechtigt, so wird der Distrikt unter dieselben, vorbehaltlich der Aus-
gleschung wegen der verschiedenartigen Beschaffenheit des Terrains, gleichmad-
ig vertheilt.
9 K. 12. Findet eine solche gleichmäßige Berechtigung nicht Statt, so wird
um einen Maaßstab zur Vergleichung des Werthes der verschiedenartigen Be-
rechtigungen zu gewinnen, jede derselben auf eine gewisse Anzahl Tage, an denen
die Ausübung anzunehmen, reduzirt, wobei Sonn= und Festtage nicht mitgerech-
net werden.
Wo indeß durch provinzielle gesetzliche Bestimmungen, Scatuten und
Gewohnheiten besondere Normen für den Umfang der Ausübung des furs
rechts