Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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rechts feststehen, die sich auf eine Tagezahl gar nicht oder doch schwer reduziren 
lassen, bleibt der Kommission überlassen, jene Normen bei der Theilung unmit- 
telbar als Maaßstab zum Grunde zu legen. 
Der Werth einer Vorjagdberechtigung wird in der Art ermittelt, daß 
die ersten drei Tage, in denen sie ausgeübt werden kann, vierfach, die nchsten 
vier Tage doppelt, alle übrige aber einfach gerechnet werden. 
Steht dem zur Vorjagd Berechtigten in dem zu theilenden Distrikte 
zugleich die Mitausübung des gemeinschaftlichen Jagdrechts zu, so wird dem- 
selben die hiernach für die Vorfagd ermittelte Tagezahl, außer derjenigen ver- 
gütet, die ihm für das gemeinschaftliche Jagdrecht anzurechnen ist. Die Tage 
der Ausübung des gemeinschaftlichen Jagdrechts werden in allen Fällen erst von 
da an gezählt, wo die Vorjagd aufhört. 
Ueber die Anrechnung sonstiger besonderer Ausdehnungen und Beschrän- 
kungen der Ausübung des Jagdrechts hat, in Ermangelung einer gütlichen 
Einigung unter den Betheiligten, die Theilungskommission nach der Natur der 
Sache und billigem Ermessen, zu entscheiden und sich hiebei, nach Befinden, 
des Gutachtens von Sachverständigen zu bedienen. 
§## 13. Stehen einem Berechtigten in einem gemeinschaftlichen Jagd- 
Distrikte mehrere Jagdberechtigungen aus verschiedenen Titeln zu, so hat der- 
selbe für eine jede dieser Berechtigungen auf volle Entschddigung Anspruch. 
§. 14. Jagdberechtigungen, welche Städten und andern Gemeinden als 
Korporationen zustehen, sind gleichfalls nach den Bestimmungen des &. 12. zu 
beurtheilen. 
Steht dagegen die Berechtigung allen einzelnen Mitgliedern der Ge- 
meinde in der Art zu, daß jedes derselben, unter Voraussetzung der erforder- 
lichen Qualifikation, dieselbe für sich auszuüben befugt ist, 50 wird die Personen- 
zahl nach der Durchschnirtssumme der in den letzten zehn Jahren von der Orts- 
Polizeibehörde ausgegebenen Jagdscheine ermittelt, von der Theilungskommission 
demnächst als Maaß der übrigen Jagdberechtigungen nach billigen Grundsätzen 
ebenfalls eine Personenzahl normirt, und nach dem Verhültniß dieser Zahlen 
der Werth der Jagdberechtigung der betressenden Gemeinde auf Tage reduzirt. 
Hat eine Ertheilung von Jacheiger nicht stattgefunden, so wird, mit Rück- 
sicht auf das bei andern m ähnlicher Weise jagdberechtigten Gemeinden statt- 
findende Verh#ltniß, Behufs der erwähnten Reduktion, eine Personenzahl von 
der Theilungskommission nach billigem Ermessen festgesetzt. 
§. 15. Ist nach den Bestimmungen der F. 11—14. das Maaß der 
einzelnen Theilnahmerechte festgestellt, so wird darnach der Jagddistrikt unter die 
Berechtigten vertheilt. 
5#. 16. Die Pertheilung geschieht nach Flächeninhalt und Werth, so 
daß die geringere Qualität in Bezug auf Jagdbarkeit durch einen größeren 
Umfang des Entschädigungs-Bezirks, und umgekehrt ausgeglichen wird. 
5# 17. Bei Feststellung der Größe des zu theilenden Jagddistrikts 
und der in demselben vorkommenden Abtheilungen werden die etwa vorhande- 
nen, von der Theilungsbehörde für glaubhaft anerkannten Karten und in 
deren Ermangelung ein anderer Maaßstab, über den die Betheiligten sich ver- 
(Nr. 2342.) 21“ eini-
	        
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