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(Nr. 2343.) Verordnung über die Ausführung der Jagdgemeinheiks-Theilungen für die zum
ständischen Verbande der Kur= und Neumark Brandenburg und
dem Markgrasthum Niederlausitz, so wie der Provinz Sach-
sen gehörigen Landestheile. Vom 7. März 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Enaden, Kig von
Preußen 2c. 2c.
ertheilen zur Ausführung der unter dem heutigen Datum von Uns erlassenen
Verordnung wegen Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte für die zum stän-
dischen Verbande der Kur= und Neumark Brandenburg, und des Markgraf-
thums Niederlausitz, so wie der Provinz Sachsen gehörigen Landestheile nach
eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Stände beider Provinzen, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, was folgt:
5. 1. Die Ausführung der Verordnung wegen Theilung gemeinschaft-
licher Jagddistrikte wird für jeden Kreis einer besonderen Kreis-Jagdthei-
lungs-Kommission übertragen.
§. 2. Die Kreis-Jagdtheilungs-Kommission (§s. 1.) soll aus einem
zum Richteramt gualifizirten, bei der Sache nicht betheiligten Beamten und aus
zwei jagdberechtigten Grundeigenthümern, welche auch einem benachbarten Kreise
angehören können, bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt in der Kreisver-
sammlung nach den für die Landrathswahlen geltenden formellen Bestimmun-
gen, jedoch unter Theilnahme der Abgeordneten der Städte und Landgemein=
den. Der Stellvertreter eines aus den Grundeigenthümern gewählten Mitglie-
des darf nicht mit Letzterem in dem nämlichen Distrikte zur Jagd berechtigt
seyn, damit er bei denjenigen Spezialverhandlungen fungiren kann, wo dasselbe
wegen eigenen Interesses bei der Sache ausscheiden muß.
Die Bestätigung der Wahlen steht dem Ober-Präsidenten zu, jedoch in
Ansehung des richterlichen Mitgliedes unter Mitwirkung des Präsidenten des
Ober-Landesgerichts. Der Minmister des Innern ist ermächtigt, bei Ermangelung
qualifizirter Jagdberechtigter ausnahmsweise auch die Erwöstiung anderer sach-
kundiger Personen zu Mitgliedern der Theilungskommission zu gestatten.
S. 3. Die Kreis-Jagdtheilungs-Kommissionen haben in Ansehung der
Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte im Allgemeinen gleiche Befugmsse und
Verpflichtungen wie die General-Kommissionen in Ansehung der Gemeinheits-
Theilungen; sie müssen sich jedoch bei Erlassen an die Unterbehörden der Regie-
rungen und Ober-Landesgerichte des Regqutsitionsstuls bedienen.
Sie stehen in disziplinarischer Beziehung unter dem Ober-Präsidenten
und dem Minister des Innern.
Die Theilung sämmtlicher innerhalb des Kreises befindlicher gemeinschaft-
licher Jagddistrikte, wird unmittelbar durch die Kreiskommissionen bewirkt, und
finden Spezialkommissionen zu Theilung einzelner Reviere nicht Statt. Es bleibt
je-