Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Das einmal angefangene Verfahren muß ununterbrochen fortgesetzt und 
darf nur dann ausgesetzt werden, wenn die Verhaͤltnisse der Sache es erfor- 
dern. Die Interessenten muͤssen nicht nur in dem ihnen durch die Vorladung 
bezeichneten Termine, sondern auch an den folgenden Tagen, welche als Fort- 
setzung eines und desselben Termins betrachtet werden, ohne weitere schriftliche 
Einforderung sich einfinden, bis die Kommission die Verhandlung fuͤr geschlossen 
erklaͤrt. Eine Prorogation der anberaumten Termine kann nur ausnahmsweise, 
wenn der Antrag durch Bescheinigung erheblicher Hinderungsursachen begruͤndet 
ist, bewilligt werden. Auch muß derjenige, welcher einen anderweitigen Termin 
veranlaßt, die Kosten desselben allein tragen. 
Diese Bestimmungen finden nicht blos in Beziehung auf den Anmeldungs- 
Termin, sondern auf alle folgende Termine Anwendung. 
s. 8#.Nach Beendigung des Anmeldungs-Termins entscheidet die Kom- 
mission über die Zuldssigkeit der Provokation und faßt in Ansehung aller nicht 
angemeldeten Ansprüche den Präklusionsbescheid ab, welcher nach Worschrift des 
K. 6. öffentlich bekannt zu machen ist. Gegen die Präklusion findet die Resti- 
tution nach den Bestimmungen des III. Abschnicts Titel XIV. der Allgemeinen 
Gerichtsordnung Statt; es muß jedoch derjemge, welcher die Restiturion erlangt. 
alle Kosten tragen, welche durch die Umänderung des bisherigen Verfahrens in 
Folge seines spaäteren Emtretens herbeigeführt werden. 
5. 0. Hiernächst wird ein Instruktions-Termin zur Feststellung der Theil- 
nahmerechte und der Theilungsmasse, so wie zur Erklärung der Interessenten 
über den Theilungsfuß und die Ausgleichungsgrundsätze angesetzt, wozu dieselben 
unter dem Prhudiz, daß die Ausbleibenden an die Beschlüsse der Erschienenen 
gebunden sind, vorgeladen werden. 
Der Kommission bleibt, wo die Verhälenisse es gestatten, überlassen, diese 
Gegenstände auch schon in dem Anmeldungs-Termine zu erledigen, wie ihr denn 
überhaupt freistehr, die verschiedenen Termine, wo es angemessen erscheint, zu- 
sammenzuziehen. 
Die gegenseirigen Gerechtsame werden rücksichtlich der Nichterschienenen 
in dem Maaße für richtig angenommen, wie sie von den Erschienenen angege- 
ben worden. 
Die Theilhaber eines gemeinschaftlichen Interesses müssen sich, insofern 
von dessen Wahrnehmung gegen einen Dritten die Rede ist, den Deschlüsse 
der Mehrheit, welche nach der Zahl der selbstständigen Jagdberechtigungen 
rechnet wird, unterwerfen. 
Dagegen ist zu den im §. 19. der Theilungs-Ordnung erwähmten Be- 
schlüssen eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Betheiligten 
lerheunsg deren Zahl in gleicher Weise wie vorstehend berechnet wird. 
Zu gänzlicher Beseitigung der Rücksicht auf die Terrain-Verschiedenhei- 
ten wird Einstummigkeit aller Betheiligten erfordert. 
10. In dem Instruktions-Termine (5. 6.) haben sich die Betheilig- 
ten
	        
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