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ten uͤber den ganzen Inhalt der Anmeldungen, namentlich in Beziehung auf den
Umsang der behaupteten Berechtigung und die Art der Ausübung bestimmt zu
erklaͤren.
Die Kommission hat sich moͤglichst zu bemuͤhen, die Streitigkeiten durch
gütliche Einigung zu beseitigen; imgleichen uber den Theilungsfuß und die Aus-
gleichungsgrundsätze bei obwaltender Meinungsverschiedenheit einen Beschluß zu
Stande zu bringen.
Diejenigen Punkte, über welche weder Einigung noch Beschlußnahme er-
folgt, entscheidet die Kommission, sofern nicht eine weitere Instruktion erforderlich
ist, in dem ndmlichen Termine.
#S. 11. In jedem Theilungsverfahren sind, und zwar für jede Jagdart
besonders, gewisse Klassen der Jagdbarkeit der verschiedenen Theile des Distrikts
nach der dußeren Beschaffenheit des Terrains festzustellen. Als Hauprklassen
werden nach ihrer Werthfolge nachstehende bestimmt:
A. Für die niedere Jagd:
1) Aecker und Wiesen mit Feldholzungen untermischt,
2) Aecker und Wiesen ohne Feldholzungen,
3) große Waldungen, überhaupt Terrain von vorherrschend waldiger Be-
schaffenheit,
4) mit starkem Haidekraut oder Post bewachsener Haide= oder Moorgrund,
5) Gemeinde-Huden, kahler Haide= oder Moorgrund, kahle Bergweide.
B. Für die mittlere Jagd:
1) Wald im Gebirge, und wo sich der Birkhahn finder und zur mittleren
Jagd gehört, mit starkem Haidekraut oder Post bewachsener Haide= oder
Moorgrund,
2) Wald in der Ebene von bedeutendem Umfange,
3) H#tungen, welche zwar nicht zusammenhängend sind, jedoch den größeren
beil des Terrains einnehmen,
4) Aecker, Wiesen, Hütungen, auch wenn sie von kleinern Holzungen durch-
schnitten sind, bei welchen letzteren indet ein Unterschied des Werthes zu
machen ist, je nachdem sie in größerer oder geringerer Entfernung von
ausgedehnten Waldungen, in denen es einen Rehstand giebt, belegen sind.
C. Für die hohe Jagd.
1) Wald im Gebirge,
2) Wald in der Ebene, von bedeutendem Umfange,
3) Aecker, Wiesen, Hütungen, auch wenn sie mit kleinern Holzungen un-
termischt sind, wobei indeß ebenfalls ein Unterschied des Werthes zu
machen ist, je nachdem sie in der Nähe großer Waldungen, in denen
es einen Roth= oder Schwarzwildstand giebt, belegen sind, oder nichr.
Auf die Bodengüte ist nur dann besondere Rücksicht zu nehmen, wenn in dem
zu theilenden Jagddistrikt erhebliche Verschiedenheiten und zwar in größerer
Jahrgang 1833. (Nr. 2343.) 22 Aus-