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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14. —
(Nr. 2344.) Reglement für die Feuersozietät des platten Landes der Grafschaft Hohnstein.
Vom 27. März 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben zur Begründung einer bessern Einrichtung des Feuersozietätswesens in
Unserer Provinz Sachsen nach dem Antrage Unserer getreuen Stände beschlossen,
der Feuersoziett für das platte Land der Grafschaft Hohnstein ein neues Regle-
ment zu verleihen, und verordnen demnach wie folgt:
. 1.
Gegenwärtige Feuerversicherungssozietä4t umfaßt das platte Land der Graf= 1. Algememe
schaft Hohnstein Preußischen Antheils und das vormals Rudolstädtische Dorf Beßtmmun-
Wolkramshausen (den Kreis Nordhausen), die vormals Schwarzburg-Sonders-
hadusischen an den Preußischen Staat abgetretenen Ortschaften Großbodungen,
Crasa, Epschenrode, Hauröden, Haynrode und Wallrode, im Kreise Worbis
belegen, und die ehemals zum Kollekturhofe der Grasschaft Hohnstein gehörigen
Güter und Grundbesitzungen, nämlich das Domainengut Berrungenhöfen im
Gräflich Stolbergschen Amte Heringen, das Domainenvorwerk Windehausen
und Berbisleben im Kreise Sangerhausen, Regierungsbezirk Merseburg.
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige Versicherung von Gebduden
gegen Feuersgefahr gerichtet, und wird also diese Gefahr dergestalt gemeinschaft-
lich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältnisse
eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur
mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rala geier Versicherungssumme
obliegenden Beiträgen verhaftet ist. Kein anderes öffentliches derartiges auf
Gegenseitigkeit beruhendes Institut darf sortan für die Immobilien in dem
Bereiche dieser Feuersozietät Wirksamkeit ausüben.
S. 2.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Feuersoziekätsangelegen-
heiten des platten Landes der Grafschaft Hohnstein, die darauf bezügliche Kor-
respondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen
Aktteste für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brand-
Entschädigungszahlung aus der Sozietätskasse sind vom tarifmäßigen Stempel
und von Sporteln entbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietäkt find diesenigen Stempel, deren
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer stempel-
Jahrgang 1887. (Nr. 2745.) 23 pflich=
(Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1843.)