Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

141 — 
Gesetz-Sammlung 
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 14. — 
  
  
  
(Nr. 2344.) Reglement für die Feuersozietät des platten Landes der Grafschaft Hohnstein. 
Vom 27. März 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben zur Begründung einer bessern Einrichtung des Feuersozietätswesens in 
Unserer Provinz Sachsen nach dem Antrage Unserer getreuen Stände beschlossen, 
der Feuersoziett für das platte Land der Grafschaft Hohnstein ein neues Regle- 
ment zu verleihen, und verordnen demnach wie folgt: 
. 1. 
Gegenwärtige Feuerversicherungssozietä4t umfaßt das platte Land der Graf= 1. Algememe 
schaft Hohnstein Preußischen Antheils und das vormals Rudolstädtische Dorf Beßtmmun- 
Wolkramshausen (den Kreis Nordhausen), die vormals Schwarzburg-Sonders- 
hadusischen an den Preußischen Staat abgetretenen Ortschaften Großbodungen, 
Crasa, Epschenrode, Hauröden, Haynrode und Wallrode, im Kreise Worbis 
belegen, und die ehemals zum Kollekturhofe der Grasschaft Hohnstein gehörigen 
Güter und Grundbesitzungen, nämlich das Domainengut Berrungenhöfen im 
Gräflich Stolbergschen Amte Heringen, das Domainenvorwerk Windehausen 
und Berbisleben im Kreise Sangerhausen, Regierungsbezirk Merseburg. 
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige Versicherung von Gebduden 
gegen Feuersgefahr gerichtet, und wird also diese Gefahr dergestalt gemeinschaft- 
lich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältnisse 
eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur 
mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rala geier Versicherungssumme 
obliegenden Beiträgen verhaftet ist. Kein anderes öffentliches derartiges auf 
Gegenseitigkeit beruhendes Institut darf sortan für die Immobilien in dem 
Bereiche dieser Feuersozietät Wirksamkeit ausüben. 
S. 2. 
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Feuersoziekätsangelegen- 
heiten des platten Landes der Grafschaft Hohnstein, die darauf bezügliche Kor- 
respondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen 
Aktteste für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brand- 
Entschädigungszahlung aus der Sozietätskasse sind vom tarifmäßigen Stempel 
und von Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen Namens der Sozietäkt find diesenigen Stempel, deren 
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer stempel- 
Jahrgang 1887. (Nr. 2745.) 23 pflich= 
(Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1843.)
	        
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